Es muss der Gegenstand des Prozesses auf einen Rechtsnachfolger derart übergegangen sein, dass diesen nach materiellem Recht infolge des Übertragungsvorgangs eine identische Verpflichtung wie den Veräußerer trifft oder ihm ein identischer Anspruch zusteht
GZ 3 Ob 238/18y, 26.04.2019
OGH: § 234 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Gegenpartei, die verhindern soll, dass sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt und damit einen an sich berechtigten Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt. Veräußerung der streitverfangenen Sache oder Forderung iSd § 234 ZPO ist jede Art von Rechtsnachfolge, mag sie entgeltlich und unentgeltlich, freiwillig oder zwangsweise erfolgt sein. Es muss aber der Gegenstand des Prozesses auf einen Rechtsnachfolger derart übergegangen sein, dass diesen nach materiellem Recht infolge des Übertragungsvorgangs eine identische Verpflichtung wie den Veräußerer trifft oder ihm ein identischer Anspruch zusteht.