Es liegt nahe, die allgemeinen kapitalerhaltungsrechtlichen Grundsätze für konzerninterne Darlehen bzw Sicherheitenbestellungen auch für das Cash-Pooling heranzuziehen; die Bestellung von Sicherheiten für eine Gesellschaft durch den Gesellschafter ist aber nicht generell unüblich
GZ 17 Ob 5/19p, 02.05.2019
OGH: Cash Pooling zielt darauf ab, das konsolidierte Finanzergebnis der Gruppe zu optimieren und/oder die Liquiditätsplanung und -steuerung zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden die einzelnen Konten der Konzerngesellschaften über ein zentrales Konto (Master Account) auf Null ausgeglichen. Im Gegensatz zum effektiven Cash Pooling wird dieser Vorgang beim fiktiven Cash Pooling von der Bank nur rechnerisch ohne tatsächliche Transferierung des Geldes vorgenommen. Explizite Rsp des OGH zum Cash Pooling aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht fehlt. Es liegt jedoch nahe, die allgemeinen kapitalerhaltungsrechtlichen Grundsätze für konzerninterne Darlehen bzw Sicherheitenbestellungen heranzuziehen.
Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber auch ein Dritter. Geschäfte sind idR gültig, wenn sich das Verbot nur an einen der beiden Geschäftspartner richtet. Dritte sind - neben hier nicht behaupteter Kollusion - bei grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. Voraussetzung für die Rückgabepflicht ist, dass sich dem Dritten der Missbrauch „geradezu aufdrängen“ musste. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht eines Dritten besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern nur dort, wo sich der Verdacht eines Missbrauchs schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt, etwa bei einer Kreditgewährung an oder bei einer Sicherheitenbestellung durch die Zielgesellschaft zu dem der Bank bekannten Zweck der Finanzierung des Anteilskaufs.
Im hier zu beurteilenden Fall musste sich der beklagte Bank hingegen ein derartiger Verdacht nicht aufdrängen: Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei Cash Pooling - anders als etwa bei einer Sicherheitenbestellung zur Finanzierung des Anteilskaufs - für die Bank eine betriebliche Rechtfertigung nahe liegt, jedenfalls aber nicht auszuschließen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Rsp zum Cash Pooling fehlt und weder in der Rsp noch in der Lit die generelle Unzulässigkeit einer Sicherheitenbestellung des Gesellschafters für die Gesellschaft vertreten wird.