§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG lässt eine Übertragung der Zuständigkeit zur Bestellung der Geschäftsführer auf den Aufsichtsrat nicht zu
GZ 6 Ob 183/18g, 21.03.2019
OGH: Gem § 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG erfolgt die Bestellung zum Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafter. Die hL legt diese Bestimmung dahin aus, dass die Übertragung dieser Kompetenz von der Generalversammlung auf ein anderes Gesellschaftsorgan durch den Gesellschaftsvertrag unzulässig ist. Die Zulässigkeit der Einräumung eines Nominierungsrechts zugunsten von Gesellschaftern oder Gesellschaftergruppen, verbunden mit der Verpflichtung der übrigen Gesellschafter, für die Bestellung der nominierten Person zu stimmen, sofern nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen, ist aber allgemein anerkannt.
Der Wille des historischen Gesetzgebers war aber nach einhelliger Auffassung darauf gerichtet, die Zuständigkeit zur Bestellung der Geschäftsführer zwingend den Gesellschaftern zuzuweisen. Vor diesem Hintergrund lässt der Wortlaut des § 35 GmbHG, der die Bestellung der Geschäftsführer nicht als unabdingbare Gesellschafterkompetenz anführt, keinen Gegenschluss auf die Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertragung auf den Aufsichtsrat zu. Vielmehr ergibt sich daraus der nicht abschließende Charakter dieser Norm. Der OGH hat bereits klargestellt, dass die Funktion der Gesellschafterversammlung als oberstes Organ dafür spricht, ihre Kompetenz zur Bestellung des Leitungsorgans (im Zweifel) als unabdingbar anzusehen. § 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG lässt eine Übertragung der Zuständigkeit zur Bestellung der Geschäftsführer auf den Aufsichtsrat nicht zu.
Auch die - hier nicht gegenständliche - Beurteilung von Entsendungsrechten zugunsten von Gesellschaftern lässt keine verlässlichen Schlüsse auf die Zulässigkeit der Übertragung der Bestellungskompetenz an den Aufsichtsrat zu, ist der einzelne Gesellschafter doch zumindest Teil der „Gesellschaftergesamtheit“. Dies gilt auch für ein die Gesellschafter bindendes Nominierungsrecht des Aufsichtsrats: Die - im Unterschied zu einer gänzlichen Kompetenzübertragung - solcherart gewahrten Teilnahme- und Rederechte der Gesellschafter in der Generalversammlung sind mit der Bestellungskompetenz nicht gleichzusetzen; deren Einhaltung ist daher nicht ausreichend. Die bloß formelle Beibehaltung der Kompetenz der Generalversammlung, aber auch eine für den (Ausnahme-)Fall des wichtigen Grundes anzunehmende Ausnahme von der Stimmbindung, sind ebenfalls nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu tragen. Entscheidend ist vielmehr auch hier die der gesetzlichen Wertung des § 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG widersprechende Ausgestaltung der Verbandsverfassung, die die zwingend den Gesellschaftern zugewiesene Entscheidungsbefugnis im Kern dem Aufsichtsrat überträgt.