Die Einziehung im selbständigen Verfahren ist auch im Fall der Verjährung der Strafbarkeit der dem Medieninhaltsdelikt zugrunde liegenden Tat zulässig; der Telos des MedienG spricht dafür, dass die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren (§ 34 Abs 3 MedienG) nach dem Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit der dem Medieninhaltsdelikt zugrunde liegenden Tat nicht zulässig ist
GZ 15 Os 159/18y, 27.02.2019
OGH: Nach § 33 Abs 1 MedienG ist im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts auf Antrag des Anklägers auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder auf die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu erkennen (Einziehung), wobei dies auch gilt, wenn wegen Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt nach § 29 Abs 3 MedienG ein Freispruch gefällt wird.
Nach § 33 Abs 2 MedienG ist auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich ist. Wäre der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe des § 29 MedienG auch dem Medieninhaber offen.
Nach Abs 3 des § 33 MedienG erlischt das Recht des zur Privatanklage Berechtigten, die Einziehung im selbständigen Verfahren zu begehren, nach sechs Wochen von dem Tage an, an dem ihm die strafbare Handlung und der Umstand bekanntgeworden sind, dass keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann.
Nach § 57 Abs 4 StGB werden mit dem Eintritt der Verjährung auch der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.
Obgleich die Einziehung (Löschung) nach § 33 MedienG (auch) den Charakter einer vorbeugenden bzw sichernden Maßnahme hat, tritt § 57 Abs 4 StGB gegenüber der Spezialvorschrift (§ 28 MedienG) des § 33 Abs 2 MedienG, die die Einziehung im selbständigen Verfahren auch im Fall der Verjährung der Strafbarkeit der dem Medieninhaltsdelikt zugrunde liegenden Tat zulässt (arg lege non distinguente: „wenn … die Verurteilung aus Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich ist“), zurück, womit – in Bezug auf den zur Privatanklage Berechtigten nur bei Einhaltung der in § 33 Abs 3 MedienG genannten Frist – die Einziehung im objektiven Verfahren unabhängig von der allfälligen Verjährung der Strafbarkeit der Tat möglich ist.
Gilt dies im Übrigen nach nunmehr hA für die Einziehung im objektiven Verfahren nach § 26 Abs 3 StGB, so trifft es umso mehr auf die Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG zu, weil nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers mit der Regelung der Einziehung in § 26 StGB allein „im Medienrecht das Auslangen nicht gefunden werden konnte, zumal die Einziehung von Medienwerken mit strafbarem Inhalt nicht allein künftigem strafbarem Verhalten entgegenwirken, sondern ein Fortwirken der bereits gesetzten Straftat verhindern soll“. Wenngleich das Gesetz auch in Bezug auf die Urteilsveröffentlichung ein selbständiges Verfahren vorsieht (§ 34 Abs 3 MedienG), müssen diese – jeweils einen Eingriff in das in Art 10 Abs 1 EMRK normierte Recht auf freie Meinungsäußerung darstellenden – Maßnahmen nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt werden. Sie unterscheiden sich nämlich insofern grundlegend voneinander, als ihnen teils unterschiedliche gesetzliche Regelungszwecke zugrunde liegen. Die Urteilsveröffentlichung verfolgt nämlich neben dem – mit der Einziehung gemeinsamen – Zweck einer vorbeugenden (sichernden) Maßnahme primär den Zweck der publizistischen Wiedergutmachung. Sie ist im Hinblick auf diesen Restitutionscharakter der ebenfalls auf publizistische Restitution abzielenden Gegendarstellung (§ 9 MedienG) zweckverwandt. Diese kann indes nicht zeitlich unbegrenzt begehrt werden, sondern unterliegt (nach § 11 Abs 1 Z 10 MedienG) einer strikten objektiven Fristenregelung ab der Primärveröffentlichung (vgl den an ebendiesen Zeitpunkt anknüpfenden Beginn des Fristenlaufs der Strafbarkeitsverjährung nach § 32 MedienG). Bringt man diese einander entsprechenden Regelungszwecke zur Deckung, so spricht der Telos des MedienG dafür, dass die Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren (§ 34 Abs 3 MedienG) nach dem Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit der dem Medieninhaltsdelikt zugrunde liegenden Tat nicht zulässig ist.
Bei der – nicht restitutiven – Einziehung überwiegt demgegenüber der vorbeugende bzw sichernde Charakter. Sie verfolgt das Ziel, der Fortwirkung eines einmal begangenen Medieninhaltsdelikts entgegenzutreten und damit die Gefahren, die mit einer strafgesetzwidrigen Veröffentlichung verbunden sind und sich keineswegs auf die Beeinträchtigung der Ehre von Einzelpersonen beschränken müssen, einzugrenzen.
Mit Blick auf die solcherart teils grundlegend unterschiedlichen gesetzlichen Regelungszwecke ist eine Differenzierung in Ansehung der Zulässigkeit dieser Maßnahmen durch den Ausschluss der Geltung des § 57 Abs 4 StGB in Bezug auf die Spezialnorm des § 33 Abs 2 MedienG (Einziehung), nicht aber auch in Bezug auf § 34 Abs 3 MedienG (Urteilsveröffentlichung) sachgerecht.
Gegen eine solche Differenzierung zwischen Einziehung und Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren könnte eingewendet werden, dass die Bestimmungen der §§ 33 Abs 2 erster Satz und 34 Abs 3 erster Satz MedienG im Wesentlichen wortident sind; beide sehen die jeweilige Maßnahme im selbständigen Verfahren vor, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich ist. Beschränkt man sich aber nicht bloß auf eine Wortlautinterpretation des Gesetzes, sondern bezieht die oben dargestellten, in Ansehung der in Rede stehenden Eingriffsmaßnahmen teils grundlegend voneinander unterschiedlichen, im Verhältnis der Urteilsveröffentlichung zur Gegendarstellung aber einander entsprechenden gesetzlichen Regelungszwecke in die Überlegungen mit ein, so ergibt sich, dass § 34 Abs 3 erster Satz MedienG – iSe teleologischen Reduktion – die Fälle eines Strafbarkeitsausschlusses wegen Strafbarkeitsverjährung der dem Medieninhaltsdelikt zugrunde liegenden Tat nicht umfasst.
Das das Einziehungserkenntnis aufhebende und den fristgerechten, auf § 33 Abs 2 MedienG gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft wegen Verjährung abweisende Urteil des OLG Innsbruck als Berufungsgericht verletzt daher § 33 Abs 2 MedienG.