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Zivilrecht

OGH: §§ 81 ff EheG – Einbringen der Ehewohnung in die Ehe; berücksichtigungswürdiger Bedarf an deren Weiterbenützung bis zur Volljährigkeit der Kinder; Ausgleichszahlung

Davon, dass die Frau auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse – auf Dauer – angewiesen wäre, kann keine Rede sein, weil sie mit der ihr zuerkannten Ausgleichszahlung von 175.000 EUR in der Lage ist, sich eine ausreichende (Miet-)Wohnung zu verschaffen und einzurichten

17. 06. 2019
Gesetze:   § 82 EheG, §§ 81 ff EheG, § 94 EheG
Schlagworte: Eherecht, eheliches Aufteilungsverfahren, Einbringen der Ehewohnung in die Ehe, Kinder, berücksichtigungswürdiger Bedarf an Ehewohnung bis zur Volljährigkeit der Kinder, Ausgleichszahlung

 
GZ 1 Ob 73/19w, 30.04.2019
 
OGH: Der Mann brachte die spätere Ehewohnung in die Ehe ein (vgl § 82 Abs 1 Z 1 EheG). Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Liegenschaft gem § 82 Abs 2 Satz 1 dritter Fall EheG (nur deshalb) real in die Aufteilungsmasse fällt, weil die gemeinsamen Kinder – die jüngste Tochter ist 13 Jahre alt – einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an deren Weiterbenützung hätten. Von dieser Beurteilung geht auch die Frau aus.
 
Das Vorliegen der zweiten Tatbestandsvariante des § 82 Abs 2 Satz 1 EheG haben die Vorinstanzen zutreffend verneint. Davon, dass die Frau auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse – auf Dauer – angewiesen wäre, kann keine Rede sein, weil sie mit der ihr zuerkannten Ausgleichszahlung von 175.000 EUR in der Lage ist, sich eine ausreichende (Miet-)Wohnung zu verschaffen und einzurichten.
 
Auch wenn der Frau zuzustimmen ist, dass dem „Bewahrungsgrundsatz“ des § 90 Abs 1 EheG iZm einer Ehewohnung, auf deren Benützung ein Ehegatte iSd § 82 Abs 2 EheG angewiesen ist, keine entscheidende Bedeutung zukommt, vermag sie keinen Beurteilungsfehler des Rekursgerichts aufzuzeigen. § 87 Abs 1 EheG sieht für die Ehewohnung ua die Übertragung des Eigentums von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zu Gunsten eines Ehegatten vor und eröffnet dem Aufteilungsgericht damit eine breite Gestaltungsmöglichkeit. Auch unter Berücksichtigung der Argumente der Frau kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanzen den ihnen hier zukommenden Spielraum in korrekturbedürftiger Weise überschritten hätten, wenn sie ihr ein befristetes obligatorisches Wohn- und Benützungsrecht an der Liegenschaft bis zum Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes einräumten. Wenn das Rekursgericht keine über diesen Zeitpunkt hinaus wirkende besondere Bedarfslage der Frau erkannte und davon ausging, dass der berücksichtigungswürdige Bedarf der gemeinsamen Kinder mit der Volljährigkeit des vierten Kindes (das älteste Kind ist bereits 21 Jahre alt) endet, liegt keine zu korrigierende Fehlbeurteilung vor.
 
Soweit die Frau (weiterhin) die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft mit dem ehelichen Wohnhaus – ohne jegliche Ausgleichszahlung anzubieten – begehrt, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine entschädigungslose Enteignung des Mannes in stRsp abgelehnt wird. Die Auferlegung einer angemessenen Ausgleichszahlung für die Übertragung des Eigentums des Mannes auf sie setzt aber ihre ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraus. Der Wert der Liegenschaft beträgt rund 320.000 EUR. Die Frau erhält vom Mann monatlich 522 EUR an Unterhalt und bezieht darüber hinaus Mindestsicherung von 300 EUR monatlich. Sie ist aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Wenn die Vorinstanzen die angestrebte Übertragung des Eigentums ablehnten, weil die Frau keine Ausgleichszahlung leisten wird können, ist diese Beurteilung nicht korrekturbedürftig.
 
Die Bestimmung des § 84 EheG führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sind derzeit getrennt und werden dies auch nach Ablauf des obligatorischen Wohn- und Benützungsrechts verbunden mit einer daran anschließenden Räumungsverpflichtung der Frau sein.
 
Auch wenn die vom Mann eingebrachte Ehewohnung gem § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung „einzubeziehen“ ist, bedeutet dies doch keineswegs, dass sie bei der Aufteilung wertmäßig ebenso zu behandeln wäre wie die eigentliche eheliche Errungenschaft. Fällt die Liegenschaft real in die Aufteilungsmasse, kann zwar ein Recht des anderen Ehegatten daran begründet werden. Der nur von einem Teil eingebrachte Vorteil ist aber insoweit wertverfolgend zu berücksichtigen, als der noch vorhandene Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten (hier dem Mann) rechnerisch vorweg zuzuweisen ist. Die Frau kann allein durch die reale Einbeziehung der früheren Ehewohnung nicht in den Genuss einer von ihr angestrebten „zusätzlichen Ausgleichszahlung von rund 100.000 EUR“ kommen.
 
Zu den Überlegungen der Vorinstanzen zur Ausmittlung der Ausgleichszahlung mit 175.000 EUR nimmt die Frau nicht konkret Stellung und zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
 
 

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