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Zivilrecht

OGH: § 180 Abs 3 ABGB – Änderung einer geregelten Obsorge

Mit einer Trennungsverarbeitung und der Anpassung an neue Lebens- und Familienverhältnisse sind häufig Schwierigkeiten verbunden; resultiert daraus kein im Lichte des Kindeswohls akuter Handlungsbedarf, dann bilden bloße Entwicklungsprognosen auf der Basis noch nicht abgeschlossener Bemühungen eines Elternteils um Verbesserung seiner Erziehungskompetenz und ein bloßer Günstigkeitsvergleich der jeweiligen Entwicklungsmöglichkeiten beim einen oder beim anderen Elternteil keine iSd § 180 Abs 3 ABGB maßgebliche Änderung der Verhältnisse, die einen kurzfristig erhobenen, der Chance auf Bewährung einer vereinbarten Obsorgeregelung widersprechenden Antrag auf Neuregelung der Obsorge oder Betreuung rechtfertigen könnte

17. 06. 2019
Gesetze:   § 180 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Änderung einer geregelten Obsorge, Kindeswohl

 
GZ 7 Ob 77/19b, 29.05.2019
 
OGH: Ist die Obsorge endgültig geregelt, so kann nach § 180 Abs 3 ABGB jeder Elternteil, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben, eine Neuregelung der Obsorge beantragen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Regelung der Obsorge mit einer Vereinbarung vor Gericht erfolgte und nur eine Änderung der hauptsächlichen Betreuung des Kindes in einem Elternhaushalt angestrebt wird. Erfolgsvoraussetzung für einen neuerlichen Antrag ist allerdings, dass sich die Umstände seit der letzten Entscheidung des Gerichts – maßgeblich – geändert haben. Mit einer Trennungsverarbeitung und der Anpassung an neue Lebens- und Familienverhältnisse sind häufig Schwierigkeiten verbunden. Resultiert daraus – wie hier – kein im Lichte des Kindeswohls akuter Handlungsbedarf, dann bilden bloße Entwicklungsprognosen auf der Basis noch nicht abgeschlossener Bemühungen eines Elternteils um Verbesserung seiner Erziehungskompetenz und ein bloßer Günstigkeitsvergleich der jeweiligen Entwicklungsmöglichkeiten beim einen oder beim anderen Elternteil keine iSd § 180 Abs 3 ABGB maßgebliche Änderung der Verhältnisse, die einen kurzfristig erhobenen, der Chance auf Bewährung einer vereinbarten Obsorgeregelung widersprechenden Antrag auf Neuregelung der Obsorge oder Betreuung rechtfertigen könnte.
 
 

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