Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn die Obsorgepflicht nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt wird oder sonst schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährdet werden, wobei die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung genügt, ohne dass ein subjektives Schuldelement hinzutreten müsste; typischerweise liegt eine Kindeswohlgefährdung dann vor, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist; die Annahme einer ernstlichen und konkreten Gefährdung des Kindeswohls ist der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen
GZ 7 Ob 77/19b, 29.05.2019
OGH: Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat nach § 181 Abs 1 ABGB das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen.
Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn die Obsorgepflicht nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt wird oder sonst schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährdet werden, wobei die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung genügt, ohne dass ein subjektives Schuldelement hinzutreten müsste. Typischerweise liegt eine Kindeswohlgefährdung dann vor, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. Die Annahme einer ernstlichen und konkreten Gefährdung des Kindeswohls ist der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen.
Die Vorinstanzen lasten der Mutter die gegenüber dem Vater erhobenen „Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs bzw auch der Misshandlung“ als „die gravierendsten Vorwürfe, die in der forensischen Psychologie bekannt sind“ an. „Die dadurch bedingten Auswirkungen auf das Kind (seien) bedeutsam und gefährlich für das Wohl des Kindes.“ Letztgenannte Einschätzung des Erstgerichts ist eine der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Schlussfolgerung und sie ist im Ergebnis nicht zu teilen. Es sind nämlich im Lichte des § 181 Abs 1 ABGB erforderliche – konkrete – Auswirkungen besagter Behauptungen der Mutter auf das Verhältnis der Eltern zum Kind den erstgerichtlichen Feststellungen auch nicht ansatzweise zu entnehmen.
Die Vorinstanzen werfen der Mutter vor, das Kind habe während der Zeit ihrer Hauptbetreuung „Auffälligkeiten“ gezeigt, womit offenbar eine gewisse „Überaggressivität“ des Kindes gemeint ist. Die Mutter sei nicht ausreichend in der Lage, dem Kind Grenzen zu setzen. Dazu steht allerdings fest, dass die Mutter mit dem Kind auch Therapieeinheiten wahrgenommen hat und es dem Kind dann ab März 2018 immer besser gelungen ist, Konflikte zu lösen und Grenzen zu akzeptieren. Es war damit eine positive Entwicklung erkennbar.
Bei der Mutter fehlt in gewissem Umfang die Bindungstoleranz. Daraus soll das Risiko folgen, „dass, sollten solche Anschuldigungen (gemeint: [vom Erstgericht nicht näher konkretisierte] Vorbehalte gegenüber dem Vater) wiederholt werden oder auch in Zukunft auftreten, dass es dann dem Kind zumindest sehr erschwert sein könnte, zum Vater tatsächlich dauerhaft sichere Bindungen zu entwickeln“. Das sind Mutmaßungen über zukünftige Entwicklungen, die negieren, dass sich die Mutter um die Verbesserung dieser Situation bemüht und inzwischen eine Psychotherapie in Anspruch nimmt, die bereits in wenigen Monaten konkrete Ergebnisse zeitigen könnte.
Den Vorbehalten der Vorinstanzen steht bei gesamthafter Bewertung gegenüber, dass das Kind sowohl zur Mutter als auch zum Vater eine vergleichbar gute Beziehung und Bindung hat. Bei beiden Eltern steht das Kindeswohl im Vordergrund und nur subsidiär allfällige eigene Bedürfnisse. Das Kind hat eine sehr positive Beziehung und auch enge Bindung zu beiden Eltern entwickelt. Beide Eltern sind auch in der Lage, Signale und Bedürfnisse des Kindes zu erkennen sowie rasch und adäquat darauf zu reagieren. Sowohl die Mutter als auch der Vater sind in der Lage, das Kind zu fördern, und zwar in allen kognitiven Bereichen. Daraus folgt, dass bei der Mutter derzeit von einer konkreten Kindeswohlgefährdung keine Rede sein kann. Der Wechsel der hauptsächlichen Betreuung von der Mutter zum Vater kann daher nicht auf § 181 Abs 1 ABGB gestützt werden.