Nach dem festgestellten Sachverhalt blieb die Erstantragsgegnerin nach Übernahme der Verwaltung iZm den von der Vorverwaltung anlässlich der Rechnungslegung und Herausgabe der Rücklage (§ 31 Abs 3 WEG 2002) vorgenommenen Abzügen im Ausmaß von rund 46.000 EUR und den diesen Abzügen angeblich zugrunde liegenden Beitragsrückständen einzelner Wohnungseigentümer über mehrere Jahre hinweg untätig, obwohl sie „wusste, dass die von der Vorverwaltung vorgenommenen Abzüge von der Rücklage nicht rechtens waren“; die Erstantragsgegnerin setzte die Wohnungseigentümer von diesen Forderungen nicht nur nicht in Kenntnis, sie wies den Fehlbetrag in ihrem Finanzbericht und in den ersten beiden Jahresabrechnungen auch nicht aus; mit seiner Auffassung, dieses Verhalten der Erstantragsgegnerin begründe so gewichtige Bedenken gegen deren Treue- und Interessenwahrungspflicht, dass die Auflösung des Verwaltungsvertrags nach § 21 Abs 3 WEG 2002 gerechtfertigt sei, verlässt das Rekursgericht den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum jedenfalls nicht
GZ 5 Ob 26/19p, 25.04.2019
OGH: Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag einzelner Mit- und Wohnungseigentümer auf Auflösung des Verwaltungsvertrags wegen grober Vernachlässigung der Verwalterpflichten (§ 21 Abs 3 WEG 2002).
Zu den Voraussetzungen dieses Individualrechts eines Mit- und Wohnungseigentümers existiert bereits umfangreiche Judikatur. Ob ausgehend von diesen Grundsätzen ausreichende Gründe vorliegen, den Verwaltungsvertrag auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers aufzulösen, lässt sich letztlich immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten des Verwalters als grobe Vernachlässigung seiner Pflicht zu werten ist, eröffnet dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange die Vorinstanzen ihre Entscheidung innerhalb dieses Beurteilungsspielraums treffen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Der Revisionsrekurs zeigt auch keine Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht auf, die ungeachtet der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit durch den OGH korrigiert werden müsste. Nach dem festgestellten Sachverhalt blieb die Erstantragsgegnerin nach Übernahme der Verwaltung iZm den von der Vorverwaltung anlässlich der Rechnungslegung und Herausgabe der Rücklage (§ 31 Abs 3 WEG 2002) vorgenommenen Abzügen im Ausmaß von rund 46.000 EUR und den diesen Abzügen angeblich zugrunde liegenden Beitragsrückständen einzelner Wohnungseigentümer über mehrere Jahre hinweg untätig, obwohl sie „wusste, dass die von der Vorverwaltung vorgenommenen Abzüge von der Rücklage nicht rechtens waren“. Die Erstantragsgegnerin setzte die Wohnungseigentümer von diesen Forderungen nicht nur nicht in Kenntnis, sie wies den Fehlbetrag in ihrem Finanzbericht und in den ersten beiden Jahresabrechnungen auch nicht aus. Mit seiner Auffassung, dieses Verhalten der Erstantragsgegnerin begründe so gewichtige Bedenken gegen deren Treue- und Interessenwahrungspflicht, dass die Auflösung des Verwaltungsvertrags nach § 21 Abs 3 WEG 2002 gerechtfertigt sei, verlässt das Rekursgericht den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum jedenfalls nicht.