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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Beklagten (Wohnungseigentümer) aufgrund der Ausfallshaftung nach § 18 Abs 1 letzter Satz iVm Abs 4 zweiter Satz WEG 2002 zum anteiligen Ersatz der von der Klägerin (Mehrheitseigentümerin) vorgeschossenen Dachsanierungskosten verpflichtet sind

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, (auch) der Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern auf Ersatz der Aufwendungen für die Behebung des ernsten Schadens des Hauses iSd § 32 Abs 1 WEG 2002 sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klage und Exekutionsführung vor Geltendmachung der Ausfallshaftung iSd § 18 Abs 4 WEG 2002 zu berücksichtigen, kann sich auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut stützen

17. 06. 2019
Gesetze:   § 18 WEG 2002, § 32 WEG 2002, § 31 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Eigentümergemeinschaft, Ausfallshaftung, Behebung ernster Schäden, Ersatz der Aufwendungen, Unzumutbarkeit von Klage und Exekutionsführung, Rücklagen

 
GZ 5 Ob 57/19x, 21.05.2019
 
OGH: Bereits das Erstgericht verwies zutreffend auf § 18 Abs 4 erster Satz WEG 2002, wonach ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel nicht bloß in die Rücklage, sondern überdies in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen gem § 32 WEG 2002 vollstreckt werden kann, weshalb eine Verfahrens- und letztlich auch Exekutionsführung der Klägerin gegen die Eigentümergemeinschaft nicht als unzumutbar zu beurteilen sei. Das Berufungsgericht ergänzte dies lediglich um den von der Klägerin selbst ins Treffen geführten Hinweis auf ein Kontoguthaben der Gemeinschaft von ca 3.000 EUR und vertrat die Auffassung, schon nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin könne eine Vermögenslosigkeit der Eigentümergemeinschaft nicht zugrunde gelegt werden, sodass ein Vorgehen gegen sie nicht als „sinnlos“ zu beurteilen sei. Dem vermag die Klägerin nichts Wesentliches entgegenzusetzen.
 
Selbst wenn das Kontoguthaben der Gemeinschaft für sich allein betrachtet noch nicht ein ausreichendes Exekutionsobjekt sein mag, lässt die Revision Argumente vermissen, weshalb der Eigentümergemeinschaft nicht gem § 32 Abs 1 WEG 2002 der Anspruch gegenüber den Wohnungseigentümern auf Ersatz der Aufwendungen für die Sanierung des Daches zustehen sollte. Nach dieser Bestimmung sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen, wobei die Behebung eines ernsten Schadens des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ordentliche Verwaltung ist und daher in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft fällt, die dafür auch allein zahlungspflichtig ist. In diesem Bereich kommt der Eigentümergemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit zu (§ 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002), dies nicht fakultativ, sondern zwingend. In diesem Bereich ist sie allein und ausschließlich sachlegitimiert. Ihre alleinige Sache ist es daher, von den einzelnen Wohnungseigentümern die von diesen anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaften einschließlich der Beiträge zur Rücklage (§ 32 Abs 1 WEG 2002) einzufordern, wobei § 31 Abs 1 WEG 2002 die Bildung einer angemessenen Rücklage sogar zwingend vorsieht.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, (auch) der Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern auf Ersatz der Aufwendungen für die Behebung des ernsten Schadens des Hauses iSd § 32 Abs 1 WEG 2002 sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klage und Exekutionsführung vor Geltendmachung der Ausfallshaftung iSd § 18 Abs 4 WEG 2002 zu berücksichtigen, kann sich auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut stützen. Hier kommt dazu, dass ein Verwalter der Wohnungseigentumsanlage (dem gem § 20 Abs 5 WEG 2002 die Eintreibung rückständiger Zahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer auf die Aufwendungen der Liegenschaft obliegt) nicht bestellt ist, sodass diese Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 Z 1 und 2 WEG 2002) nach § 18 Abs 3 Z 2 lit a WEG 2002 der Klägerin als Mehrheitseigentümerin zufällt. Sie hat es daher in der Hand, die Eigentümergemeinschaft mit dem erforderlichen Vermögen durch Einforderung der anteiligen Aufwendungen iSd § 32 Abs 1 WEG 2002 auszustatten. Dass es hier tatsächlich zu einem – eine Voraussetzung für die Haftung nach § 18 Abs 4 WEG 2002 bildenden – Ausfall bei exekutiver Durchsetzung gegen die Eigentümergemeinschaft kommen würde, ist nicht zu erkennen. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Vorgehen gegen die Eigentümergemeinschaft sei in Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Aufwandersatzanspruch nicht unzumutbar, ist daher nicht korrekturbedürftig.
 
Da die vom Gläubiger nachzuweisende Unzumutbarkeit von Klage und Exekutionsführung vor Geltendmachung der Ausfallshaftung nicht erwiesen ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Vermögenslosigkeit der Eigentümergemeinschaft ungeachtet des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts des § 18 Abs 4 letzter Satz WEG 2002 überhaupt der primären Klage- und Exekutionsführung gegen die Eigentümergemeinschaft entgegenstehen kann.
 
 

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