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Zivilrecht

OGH: Nutzwert-(neu-)festsetzung iSd § 9 Abs 2 bzw Abs 3 WEG 2002

Für die Nutzwertfestsetzung kommt es nicht nur auf die abstrakte Tauglichkeit von Objekten an, sondern auf die konkrete (rechtskonforme) Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehör-Wohnungseigentum oder allgemeinen Teil; daher kann in einem Verfahren nach § 9 Abs 2 bzw Abs 3 WEG 2002 von der konkreten Widmung nicht abgegangen werden; die Nutzwertfestsetzung hat die diesbezügliche vertragliche Einigung (den Widmungsakt) nachzuvollziehen

17. 06. 2019
Gesetze:   § 9 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Nutzwertfestsetzung, Widmung

 
GZ 5 Ob 248/18h, 25.04.2019
 
OGH: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung hat zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung zu entsprechen (§ 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002). Ausgangspunkt der Nutzwertberechnung müssen also die zwingenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die – der Rechtslage entsprechende – Widmung sein. Die Verletzung zwingender Grundsätze begründet mangels Erwähnung in § 10 Abs 2 WEG 2002 einen nicht an eine Frist gebundenen Grund zur gerichtlichen Neufestsetzung der Nutzwerte, und zwar auch dann, wenn das Abweichen von diesen Grundsätzen durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse herbeigeführt wurde oder die der Nutzwertfestsetzung widersprechende Rechtslage erst nachträglich hervorgekommen ist. Die falsche Einordnung in eine der wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (dazu § 2 Abs 2 bis Abs 4 WEG 2002) ist ein solcher Verstoß.
 
Die Revisionsrekurswerberin erkennt selbst, dass es für die Nutzwertfestsetzung nicht nur auf die abstrakte Tauglichkeit von Objekten ankommt, sondern auf die konkrete (rechtskonforme) Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehör-Wohnungseigentum oder allgemeinen Teil. Daher kann in einem Verfahren nach § 9 Abs 2 bzw Abs 3 WEG 2002 von der konkreten Widmung nicht abgegangen werden. Die Nutzwertfestsetzung hat die diesbezügliche vertragliche Einigung (den Widmungsakt) nachzuvollziehen.
 
 

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