Dem Geschäftsherrn dürfen keine Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet; die Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen
GZ 2 Ob 175/18a, 28.03.2019
Der Miteigentümer von Mietwohnungen hat während des Insolvenzverfahrens des anderen Miteigentümers Mietzahlungen in Empfang genommen und damit die laufenden Betriebskosten und Kreditverbindlichkeiten getilgt.
OGH: Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1037 ABGB ist der klare und überwiegende Nutzen. Bei dessen Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; dem Geschäftsherrn dürfen nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet; eine Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen.
Ein solcher Fall liegt zwar vor, wenn der Geschäftsführer eine Schuld tilgt, die der Geschäftsherr in gleicher Weise hätte tilgen müssen. Das trifft hier auf die beglichenen Betriebskosten zu. Hingegen ist der klare Nutzen der Kreditrückzahlungen als solcher nicht zu erkennen: Das Pfandrecht der Gläubiger erstreckt sich nicht auf die Zivilfrüchte, insbesondere nicht auf Mietzinse. Der Masseverwalter hätte die Mietzinse daher nicht zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger verwenden dürfen, sondern in die allgemeine Masse einbeziehen müssen. Damit entsprach die Vorgangsweise des Miteigentümers bzw Geschäftsführers ohne Auftrag nicht den - durch die Rechtsordnung vorgegebenen - Interessen des Masseverwalters. Ein Aufwandersatzanspruch nach § 1037 ABGB ist unter diesen Umständen zu verneinen. Ein konkretes Vorbringen zu einer Bereicherung (auch) der allgemeinen Masse (§ 1042 ABGB) wurde nicht erstattet.
Das gilt umso mehr bei der Rückzahlung der Forderung der kontoführenden Sparkasse: Denn hier führte die Zahlung nicht zur Befriedigung eines Absonderungsrechts, da die offene Forderung den pfandrechtlich sichergestellten Höchstbetrag weit überschritt. Die kontoführende Sparkasse war daher insofern als bloße Insolvenzgläubigerin zu behandeln. Daher greift § 18 Abs 1 IO: Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch offenen Forderung geltend machen. Bloße Teilzahlungen des Solidarschuldners ändern nichts daran, dass im Insolvenzverfahren bis zur vollen Befriedigung die gesamte bei Insolvenzeröffnung offene Forderung maßgebend ist. Ein durch die Teilzahlungen entstandener Nutzen des Masseverwalters ist insofern in keiner Weise zu erkennen.