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Zivilrecht

OGH: Mitverschulden iZm Verletzung von Verkehrssicherungspflichten – zur Frage, ob von einem Fußgänger, der der Vereisung eines Parkplatzes durch vorsichtiges Gehen Rechnung trägt, darüber hinaus noch weitere Vorsichtsmaßnahmen verlangt werden dürfen

Das Berufungsgericht ging erkennbar davon aus, das ein sorgfältiger Parkplatzbenutzer unverzüglich nach dem Erkennen der Vereisung Abhilfe von der Hotelrezeption geholt hätte, nicht erst nach erfolgtem Erreichen des eigenen Fahrzeugs auf dem vereisten Teil des Parkplatzes; auch die Beurteilung, dass der Kläger angesichts der erkannten Glätte zusätzliche Wege, hier zum Verladen des Gepäcks, hätte vermeiden müssen, ist vertretbar (hier: Mitverschulden von einem Viertel)

17. 06. 2019
Gesetze:   § 1304 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflichten, Mitverschulden, vereister Parkplatz

 
GZ 6 Ob 11/19i, 23.05.2019
 
OGH: Nach stRsp bildet das Ausmaß eines Mitverschuldens wegen seiner Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im Allgemeinen – von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen – eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist. Das gilt auch für die Frage, ob den Geschädigten überhaupt ein Mitverschulden am von ihm geltend gemachten Schaden trifft.
 
Bei Schadenersatzpflichten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. Von einem Fußgänger ist nicht nur zu verlangen, beim Gehen vor die Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden, sondern auch, einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen. So wurde ein Mitverschulden etwa in einem Fall angenommen, in dem die Geschädigte die Glätte eines vereisten Parkplatzes zwar erkannte, diesen aber dennoch überquerte. Ein Mitverschulden scheidet hingegen aus, wenn die Gefährlichkeit bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen ist und der Geschädigte bei rutschigem Boden auch keine überflüssigen Wege oder Schritte setzt.
 
Die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Das Berufungsgericht lastete dem Kläger ein Mitverschulden von einem Viertel an, weil er die Vereisung des schattigen Teils des Parkplatzes erkannt und diesen trotzdem betreten habe. Er hätte die Möglichkeit gehabt, an der Hotelrezeption ein Streuen des betroffenen Bereichs zu verlangen oder, anstatt zum Verladen der Koffer zusätzlich um seinen geparkten LKW herum zu gehen, unter äußerster Vorsicht nur den LKW zu holen und die Koffer im trockenen Bereich vor dem Hoteleingang zu verladen.
 
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der dargestellten Grundsätze. Mit dem Vorbringen, ein Umkehren des Klägers zur Hotellobby nach Erreichen des LKW hätte das Risiko eines Sturzes erhöht, wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Das Berufungsgericht ging nämlich erkennbar davon aus, das ein sorgfältiger Parkplatzbenutzer unverzüglich nach dem Erkennen der Vereisung Abhilfe von der Hotelrezeption geholt hätte, nicht erst nach erfolgtem Erreichen des eigenen Fahrzeugs auf dem vereisten Teil des Parkplatzes. Auch die Beurteilung, dass der Kläger angesichts der erkannten Glätte zusätzliche Wege, hier zum Verladen des Gepäcks, hätte vermeiden müssen, ist vertretbar.
 
Auch iZm der Negativfeststellung zur Blickrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Sturz zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Das Berufungsgericht begründete die Annahme eines Mitverschuldens nämlich unabhängig davon vertretbar damit, dass der Kläger die aufgezeigten Möglichkeiten, die – von ihm erkannte – Gefahr zu vermeiden bzw zu verringern, unterlassen hatte.
 
 

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