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Zivilrecht

OGH: Sturz vor Drogeriemarkt – zu den Verkehrssicherungspflichten des Geschäftsinhabers

Die Klägerin kaufte regelmäßig in jenem Drogeriemarkt ein, vor dem sich ihr Sturz ereignete; sie kannte auch die Einkaufswagenremise; dass das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Gesamtkonstruktion der Remise – bestehend aus einem erhöhten Kopfteil, dem seitlich verlaufenden Metallrohr und den in mehreren Reihen dahinter aufgereihten Einkaufswägen – als so auffällig beurteilte, dass es eine zusätzliche Kennzeichnung oder bauliche Absicherung des seitlichen Metallrohrs für eine gefahrlose Gestaltung der Anlage als entbehrlich ansah, ist vertretbar

17. 06. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Geschäftsinhaber, Verkehrssicherungspflichten

 
GZ 6 Ob 215/18p, 23.05.2019
 
OGH: Den Inhaber eines Geschäfts treffen bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber seinen Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten, sondern auch vorvertragliche Schutzpflichten. Dies schließt die Verpflichtung ein, die Zugangswege zu einem Geschäftslokal derart zu gestalten, dass deren gefahrlose Benutzung gewährleistet ist. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt. Letztlich kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung naheliegend erscheinen lässt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Nach den Feststellungen kaufte die Klägerin regelmäßig in jenem Drogeriemarkt ein, vor dem sich ihr Sturz ereignete; sie kannte auch die Einkaufswagenremise.
 
Dass das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Gesamtkonstruktion der Remise – bestehend aus einem erhöhten Kopfteil, dem seitlich verlaufenden Metallrohr und den in mehreren Reihen dahinter aufgereihten Einkaufswägen – als so auffällig beurteilte, dass es eine zusätzliche Kennzeichnung oder bauliche Absicherung des seitlichen Metallrohrs für eine gefahrlose Gestaltung der Anlage als entbehrlich ansah, ist vertretbar.
 
 

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