Der festgestellte Seitenversatz von 1,4 m ist nicht mehr nur als „geringfügiges Ausschwenken“ eines einspurigen Fahrzeugs, sondern „ein mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbares Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung“ iSv 2 Ob 30/99x zu werten
GZ 2 Ob 237/18v, 29.04.2019
OGH: Gem § 11 Abs 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugs die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
Nach der Rsp können bei einspurigen Fahrzeugen richtungsändernde Fahrbewegungen innerhalb eines Fahrstreifens zwar nicht als Fahrstreifenwechsel qualifiziert werden; eine Richtungsänderung liegt aber dann vor, wenn es nicht nur zu einem geringfügigen Ausschwenken, sondern zu einem mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbaren Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung kommt; diesfalls sind die Pflichten nach § 11 StVO zu beachten.
Im Licht dieser Rsp ist der Klägerin ein Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO vorzuwerfen: Der festgestellte Seitenversatz von 1,4 m ist nicht mehr nur als „geringfügiges Ausschwenken“ eines einspurigen Fahrzeugs, sondern „ein mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbares Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung“ iSv 2 Ob 30/99x zu werten. Ungeachtet der Tatsache, dass der Erstbeklagte wegen der Sperrlinie nicht überholen durfte, war die Klägerin nach dem klaren Gesetzeswortlaut verpflichtet, sich vor der Richtungsänderung davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, somit auch des nachfolgenden und überholenden Erstbeklagten möglich war.