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Zivilrecht

OGH: Überfahren der Sperrlinie (im Zuge des Überholens eines Fahrradfahrers) – zur Frage, ob vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO auch der überholte Verkehrsteilnehmer erfasst wird

Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist

17. 06. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 9 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Überfahren einer Sperrlinie, überholter Verkehrsteilnehmer

 
GZ 2 Ob 237/18v, 29.04.2019
 
OGH: Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.
 
 

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