Es reicht nach der Rsp des VwGH zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs 2 KFG aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt, das Datum der Zustellung der Aufforderung iSd § 103 Abs 2 KFG braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen
GZ Ra 2018/02/0037, 08.04.2019
VwGH: Es reicht nach der Rsp des VwGH zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs 2 KFG aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt, das Datum der Zustellung der Aufforderung iSd § 103 Abs 2 KFG braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen. Der maßgebliche Tatort für das Unterlassungsdelikt nach § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also der Sitz der anfragenden Behörde, welche im Spruch des vom VwG bestätigten Straferkenntnisses genannt ist. Damit liegt aber der behauptete Begründungsmangel des Fehlens konkreter Feststellungen zu Tatzeit und Tatort nicht vor, weil die Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Erkenntnis die dargestellten, nach der Rsp des VwGH relevanten Umstände erfassen.