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Steuerrecht

VwGH: Verkauf einer Eigentumswohnung – zur Hauptwohnsitzbefreiung iSd § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG und zur Frage, ob kurzfristige Unterbrechungen in der Nutzung (hier: im Zuge einer Scheidung) dazu führen, dass das Tatbestandsmerkmal "durchgehend" (§ 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG) nicht mehr erfüllt ist

Entscheidend für die Beurteilung, ob dem Revisionswerber im Zeitraum vom 31. Jänner 2012 bis 7. März 2012 die streitgegenständliche Wohnung W4 als Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG diente, ist, ob weiterhin die Voraussetzungen für einen Wohnsitz iSd § 26 BAO erfüllt waren und zudem ob der Revisionswerber weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung hatte, auch wenn eine tatsächliche Benützung der Wohnung in jenem Zeitraum durch den Revisionswerber nicht (ununterbrochen) erfolgte

16. 06. 2019
Gesetze:   § 30 EStG, § 26 BAO
Schlagworte: Einkommensteuer, Veräußerung von Eigenheimen / Eigentumswohnungen, Hauptwohnsitz

 
GZ Ra 2018/15/0111, 27.02.2019
 
VwGH: Gem § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG sind von der Besteuerung ausgenommen die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG), wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
 
Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Wohnung W4 dem Revisionswerber "für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz" gedient hat.
 
Der Revisionswerber hatte seinen Hauptwohnsitz (entsprechend den Meldebestätigungen nach dem MeldeG) in der gegenständlichen Wohnung W4 vom 11. März 2010 bis 31. Jänner 2012 und vom 7. März 2012 bis 24. August 2012. In diesen beiden Zeiträumen bestand jeweils ein Nebenwohnsitz an der Anschrift E30. In dem Zeitraum, in dem kein Hauptwohnsitz an der Anschrift W4 bestand (31. Jänner 2012 bis 7. März 2012), war an dieser Anschrift ein Nebenwohnsitz gemeldet, während der Hauptwohnsitz in jenem Zeitraum an der Anschrift E30 bestand.
 
Der Begriff des "Hauptwohnsitzes" wird im EStG nicht näher bestimmt. Gem § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
 
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze iSd BAO, ist Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 EStG jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
 
Der Hauptwohnsitzmeldung kommt in diesem Zusammenhang keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen.
 
Im vorliegenden Verfahren ist nicht strittig, dass der Revisionswerber in jenen Zeiträumen, in denen nach den melderechtlichen Wohnsitzbestätigungen der Hauptwohnsitz in der Wohnung W4 bestanden hatte, dort auch der Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG war, also die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung bestanden. Insgesamt diente diese Wohnung dem Revisionswerber damit mehr als zwei Jahre als Hauptwohnsitz.
 
Der melderechtliche Hauptwohnsitz bestand aber nicht im Zeitraum 31. Jänner 2012 bis 7. März 2012; in jenem Zeitraum bestand (melderechtlich) ein Nebenwohnsitz in der Wohnung W4.
 
Der Revisionswerber hatte angegeben, er habe seinen "Hauptwohnsitz eigentlich nie aufgegeben (...), auch hätten seine Kinder durchgehend in der Wohnung gewohnt. Er sei lediglich kurzfristig zu seinem Vater gezogen." Das BFG fand keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln.
 
Entscheidend für die Beurteilung, ob dem Revisionswerber im Zeitraum vom 31. Jänner 2012 bis 7. März 2012 die streitgegenständliche Wohnung W4 als Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG diente, ist, ob weiterhin die Voraussetzungen für einen Wohnsitz iSd § 26 BAO erfüllt waren und zudem ob der Revisionswerber weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung hatte, auch wenn eine tatsächliche Benützung der Wohnung in jenem Zeitraum durch den Revisionswerber nicht (ununterbrochen) erfolgte. Hiezu hat das BFG aber keine Feststellungen getroffen, die eine Beantwortung dieser Frage ermöglichen würden.
 
 

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