Die fehlende Integration der Familie kann minderjährigen Revisionswerbern nicht zugerechnet werden
GZ Ra 2018/22/0193, 31.01.2019
VwGH: Fallbezogen kann sowohl die Frage der Berechnung der Unterhaltsmittel als auch jene betreffend ARB 1/80 dahingestellt bleiben, weil eine gem § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 3 NAG vorzunehmende Interessenabwägung mit Blick auf die drei bzw sechsjährigen revisionswerbenden Parteien, die in Österreich geboren wurden, seither durchgehend gemeinsam mit ihrer Kernfamilie, die über Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU (Eltern) bzw "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Bruder) verfügen, lebten, denen die fehlende wirtschaftliche und soziale Integration ihrer Familie nicht zugerechnet werden kann und die auch keinen Einfluss darauf haben, in welcher Sprache innerhalb der Familie kommuniziert wird, jedenfalls zu ihren Gunsten ausfällt.