Von der Dauer des Verfahrens hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ab; Verzögerungen im Verfahren vor dem BVwG wären vielmehr mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen gewesen
GZ Ra 2019/08/0027, 21.02.2019
Der Revisionswerber bringt vor, dass die lange Dauer des Verfahrens im Widerspruch zu seinem Recht auf Entscheidung in einem fairen Verfahren innerhalb angemessener Frist nach Art 6 EMRK stehe.
VwGH: Von der Dauer des Verfahrens hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ab. Verzögerungen im Verfahren vor dem BVwG wären vielmehr mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen gewesen.