Wenn die vom Kläger geltend gemachten Oppositionsgründe – entsprechend seiner Behauptungen – bereits vor dem mit der vorliegenden Klage angefochtenen Beschluss vorlagen, wirkt die Einstellung auf diesen Zeitpunkt zurück; somit wären danach ausgesprochene Geldstrafen zu Unrecht verhängt worden; das hätte nach § 359 Abs 2 EO zur Folge, dass sie (über Antrag) zurückzuzahlen und folglich auch nicht einzuheben sind; dennoch könnte die Beklagte selbstverständlich in Zukunft gegebenenfalls – wegen der Nichterfüllung der Rechnungslegungspflicht in künftigen Zeiträumen – neuerlich Exekution führen; im Hinblick darauf besteht aber von vornherein keine Notwendigkeit für die vom Kläger angestrebte analoge Anwendung der Rsp zur Zulässigkeit der Bekämpfung von Strafbeschlüssen in einem Exekutionsverfahren nach § 355 EO mittels Impugnationsklage auf die im Verfahren nach § 354 EO erlassenen Strafbeschlüsse
GZ 3 Ob 59/19a, 26.04.2019
OGH: Die Erfüllung einer titelmäßigen (Rechnungslegungs-)Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. Auch die behauptete Unmöglichkeit der geschuldeten Rechnungslegung bildet einen Oppositionsgrund. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach es sich bei den vom Kläger eingebrachten exekutionsrechtlichen Klagen inhaltlich jeweils um eine Oppositionsklage handelt, ist daher nicht zu beanstanden.
Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zug des Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde. Betrifft die Exekutionsführung nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden. Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab bleibt daher immer der betriebene Anspruch.
Dass der Kläger (dem entsprechend) nur die Erfüllung bzw die teilweise Unmöglichkeit der Erfüllung des titulierten Anspruchs für den vom Exekutionsantrag umfassten Zeitraum behauptet, sich seine Einwendungen also nicht auch auf seine bei Einleitung der Exekution Anfang 2018 noch nicht fällige – und daher vom Exekutionsantrag gar nicht erfasste, also gar nicht betriebene – Rechnungslegungsverpflichtung für künftige Zeiträume beziehen (können), führt entgegen seiner Auffassung nicht dazu, dass ihm kein ausreichender Rechtsbehelf gegen die Verhängung von Geldstrafen im Rahmen der anhängigen Exekution zur Verfügung stünde. In der gegebenen Konstellation wäre im Fall der Stattgebung der (ersten) Oppositionsklage nämlich (nur, aber immerhin) der betriebene Anspruch (nicht aber der gesamte titulierte Anspruch für die Zeit ab Einbringung des Exekutionsantrags) als erloschen anzusehen. In diesem Fall wäre daher die anhängige Exekution einzustellen (§ 35 Abs 4 EO), und zwar mit Wirkung ab dem Vorliegen des Einstellungsgrundes. Wenn die vom Kläger geltend gemachten Oppositionsgründe – entsprechend seiner Behauptungen – bereits vor dem mit der vorliegenden Klage angefochtenen Beschluss vorlagen, wirkt die Einstellung also auf diesen Zeitpunkt zurück. Somit wären danach ausgesprochene Geldstrafen zu Unrecht verhängt worden. Das hätte nach § 359 Abs 2 EO zur Folge, dass sie (über Antrag) zurückzuzahlen und folglich auch nicht einzuheben sind. Dennoch könnte die Beklagte selbstverständlich in Zukunft gegebenenfalls – wegen der Nichterfüllung der Rechnungslegungspflicht in künftigen Zeiträumen – neuerlich Exekution führen. Im Hinblick darauf besteht aber von vornherein keine Notwendigkeit für die vom Kläger angestrebte analoge Anwendung der Rsp zur Zulässigkeit der Bekämpfung von Strafbeschlüssen in einem Exekutionsverfahren nach § 355 EO mittels Impugnationsklage auf die im Verfahren nach § 354 EO erlassenen Strafbeschlüsse.
Die Vorinstanzen haben daher zutreffend das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit für die vorliegende Oppositionsklage bejaht, weil bereits die Stattgebung der ersten Klage (zu AZ 41 C 28/18h) ungeachtet des verfehlten Urteilsbegehrens letztlich die auch hier aus den identen Oppositionsgründen angestrebte Beseitigung eines Strafbeschlusses zur Folge hätte.