Die Einholung eines bloßen Aktengutachtens und das Unterbleiben einer nicht erforderlichen mündlichen Verhandlung könnten nur dann einen noch in dritter Instanz allenfalls wahrzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrensmangel begründen, wenn daraus eine dem Wohl des Betroffenen nachteilige Beschränkung der Entscheidungsgrundlage erkennbar wird
GZ 7 Ob 68/19d, 24.04.2019
OGH: Nach § 120a AußStrG idF 2. ErwSchG ist ein Sachverständigengutachten im Bestellungsverfahren nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Daher kann aus der Verwendung eines Aktengutachtens allein – von Fällen einer Gehörverletzung abgesehen – die Mangelhaftigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht abgeleitet werden. Gleiches gilt im Hinblick auf § 121 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG für das Unterbleiben einer nicht beantragten und vom Gericht nicht für erforderlich erachteten mündlichen Verhandlung. Die Einholung eines bloßen Aktengutachtens und das Unterbleiben einer nicht erforderlichen mündlichen Verhandlung könnten nur dann einen noch in dritter Instanz allenfalls wahrzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrensmangel begründen, wenn daraus eine dem Wohl des Betroffenen nachteilige Beschränkung der Entscheidungsgrundlage erkennbar wird. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen, erweist sich der Revisionsrekurs als nicht berechtigt.