Ist der Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinnanteils von einem rechtsbegründenden Beschluss der Gesellschafter abhängig, so unterliegen die Gewinnausschüttungsansprüche nicht dem § 1480, sondern dem § 1478 ABGB
GZ 6 Ob 216/18k, 21.03.2019
OGH: Nach § 1480 ABGB erlöschen Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen in 3 Jahren, ansonsten beträgt die allgemeine Verjährungszeit nach § 1478 ABGB grundsätzlich 30 Jahre. Unter rückständigen jährlichen Leistungen nach § 1480 ABGB können nur solche wiederkehrende Leistungen verstanden werden, die periodisch fällig werden, mag auch ihre Höhe nach einem vorausbestimmten Plan wechseln. Dort hingegen, wo die periodischen Leistungen von Gewinnberechnungen abhängen, die in den vereinbarten Intervallen vorgenommen werden müssen, und die Möglichkeit besteht, dass aufgrund solcher Berechnungen in manchen Jahren die Leistung nicht zu erbringen ist, kann mangels der ununterbrochenen Wiederkehr der Leistungen von einer „jährlichen Leistung“ nicht mehr gesprochen werden. Während die in § 1480 ABGB erwähnten Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen und Annuitäten in ihrem jährlich wiederkehrenden Ausmaß im Allgemeinen feststehen oder durch einfache Berechnung festgestellt werden können, sind Gewinnanteile (zB eines stillen Gesellschafters) von Jahr zu Jahr von der schwankenden Höhe des Gewinns und des Verlusts und anderen, oft schwierig feststellbaren Voraussetzungen abhängig; es kann auch der Fall eintreten, dass in einzelnen Jahren mangels Erzielung eines Gewinns überhaupt kein Gewinnanteil an den (stillen) Gesellschafter ausgezahlt werden kann. Da beim Gewinnanteil außer dem Zeitablauf weitere, nicht voraussehbare Umstände, eben die jeweilige Erzielung eines Gewinns, maßgebenden Einfluss auf das Entstehen des Anspruchs haben, ist § 1478 und nicht § 1480 ABGB anzuwenden.
Bei der Frage der Verjährung von Gewinnverteilungsansprüchen ist auch danach zu differenzieren ist, ob die Leistung von einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluss abhängig und die jährliche Auszahlung damit nicht von vorneherein festgelegt ist, oder ob der Gewinnanteil des Gesellschafters ohne rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluss fällig wird. Um ihn der dreijährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen, muss der Gewinn zwar nicht regelmäßig in gleicher Höhe, wohl aber regelmäßig und „automatisch“ anfallen, weil es ihm ansonsten an Periodizität und damit der Rechtsähnlichkeit zu Zinsen udgl iSd § 1480 ABGB mangelt. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Beschlussfassung über die Gewinnverteilung nicht vor, entsteht der unbedingte Anspruch auf Gewinnausschüttung mit der Feststellung des Jahresabschlusses, aus dem sich ein Bilanzgewinn ergab (§ 82 Abs 1 GmbHG). Das Entstehen (und damit die Fälligkeit) des konkreten Anspruchs des Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinnanteils ist daher auch in diesem Fall von einem rechtsbegründenden Beschluss der Gesellschafter abhängig. Auch insofern unterliegen die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gewinnausschüttungsansprüche nicht dem § 1480, sondern dem § 1478 ABGB.