Da der Treugeber von GmbH-Anteilen nicht Gesellschafter der GmbH ist, hat er aus eigenem Recht keinen Anspruch auf Gewinnauszahlung
GZ 6 Ob 216/18k, 21.03.2019
OGH: Solange die GmbH besteht, haben die Gesellschafter Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 82 GmbHG). Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Vorbehaltlich der Ausschüttungssperre nach § 82 Abs 5 GmbHG und abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag ist der gesamte Bilanzgewinn auszuschütten. Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verteilung des Bilanzgewinns, falls letzterer im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist; diese Beschlüsse sind in den ersten 8 Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Ein gesonderter Gewinnverteilungsbeschluss nach Feststellung des Jahresabschlusses ist nur notwendig und zulässig, wenn eine Satzungsregelung eine Beschlussfassung über Ausschüttung, Thesaurierung oder Aufteilung vorsieht. Mangels gesellschaftsvertraglichen Beschlussvorbehalts entstehen mit der Feststellung des Jahresabschlusses, der einen Bilanzgewinn ausweist, die - vom mitgliedschaftlichen Stammrecht auf Gewinnbezug zu unterscheidenden - Einzelansprüche der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung. Sieht der Gesellschaftsvertrag aber eine gesonderte Beschlussfassung über die Gewinnverteilung nach der Feststellung des Jahresabschlusses vor, entsteht der unbedingte Auszahlungsanspruch erst durch den Verteilungsbeschluss.
Nach stRsp zum Verhältnis eines an einer GmbH beteiligten Treugebers zur Gesellschaft sind nach dem „Trennungsprinzip“ Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis voneinander zu trennen. Der Treugeber hat keine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft; Gesellschafter ist ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten; zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Der Treuhänder übt der GmbH gegenüber eigene Rechte im eigenen Namen aus und ist aktiv sowie passiv klagslegitimiert. Die GmbH wiederum hat alle geschuldeten Leistungen vom Treuhänder zu fordern und geschuldete Leistungen an diesen zu erbringen. Der Treugeber ist als solcher nicht Gesellschafter. Daher wird auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen; ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber ist bloß obligatorischer Natur und bestimmt sich primär nach dem Treuhandvertrag. Diesem liegt im Innenverhältnis idR ein Auftragsverhältnis zugrunde, sodass das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem (hier fremdnützigen) Treuhänder mangels abweichender vertraglicher Regelungen nach den §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen ist. Da der Treugeber nicht Gesellschafter der GmbH ist, hat er aus eigenem Recht keinen Anspruch auf Gewinnauszahlung.