Home

Strafrecht

OGH: Verletzung eines Linienbusfahrers durch Kopfstoß eines Mopedlenkers

Lenker eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt tragen die Verantwortung für die sichere Beförderung der Passagiere und bleiben auch während fahrplanmäßiger Aufenthalte geschützt, sofern sie weiterhin für Fahrzeug und Passagiere (mit-)verantwortlich sind

10. 06. 2019
Gesetze:   § 83 StGB
Schlagworte: Körperverletzung, Verletzung eines Linienbusfahrer, fahrplanmäßiger Aufenthalt

 
GZ 11 Os 160/18s, 26.02.2019
 
Nach den wesentlichen Urteilsannahmen war Ö***** mit seinem Moped hinter dem von H***** gelenkten O-Bus. Als dieser in eine Haltestelle schwenkte, um Fahrgäste aussteigen zu lassen, fuhr der Angeklagte sein Fahrzeug zwischen den dort befindlichen Pollern auf den Gehsteig und äußerst knapp an den aussteigenden Passagieren vorbei. Daraufhin stieg H***** aus, um Ö***** zur Rede zu stellen und verständigte die Polizei. Unmittelbar darauf kam der Angeklagte auf H***** zu und versetzte ihm – unter billigender Inkaufnahme einer schweren Kopfverletzung des Opfers, deren Eintritt er ernstlich für möglich hielt – mit einer nach hinten ausholenden Bewegung einen starken Kopfstoß in Richtung Stirn, wodurch dieser eine Prellung am Kopf erlitt.
 
OGH: Wie die Anklagebehörde richtig darstellt, umfasst die Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt (hier eines Linienbusses) neben der Inbetriebnahme auch mit dem Betrieb regelmäßig verbundene Tätigkeiten. Buslenker tragen die Verantwortung für die sichere Beförderung der Passagiere und bleiben auch während fahrplanmäßiger Aufenthalte geschützt, sofern sie weiterhin für Fahrzeug und Passagiere (mit-)verantwortlich sind.
 
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte die Körperverletzung an H***** demnach (zumindest) während der Ausübung dessen Tätigkeit als Busfahrer.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at