Es ist daran festzuhalten, dass die Vereinigung eines herrschenden Grundstücks mit einem weiteren, bislang nicht herrschenden Grundstück oder Grundstücksteil grundsätzlich zu einer Erschwerung der Dienstbarkeit führte; der Ausnahmefall, dass die Servitut für das dienende Grundstück durch die Zuschreibung eines bislang nicht belasteten Grundstücksteils nicht beschwerlicher wird, wäre vom Dienstbarkeitsberechtigten – im Grundbuchsverfahren durch entsprechende Urkunden – zu beweisen; gem § 844 ABGB bestehen die Grunddienstbarkeiten auch im Fall der Teilung mangels anderweitiger Vereinbarung zugunsten aller Teile fort; insoweit bedurfte es keiner grundbuchsfähigen Zustimmung der Verpflichteten zu diesem Fortbestehen
GZ 5 Ob 17/19i, 20.03.2019
OGH: Zutreffend referierte das Rekursgericht die stRsp, wonach eine Grunddienstbarkeit auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden kann. Diesfalls ist die Teilung des herrschenden Grundstücks beim dienenden Grundstück nur ersichtlich zu machen. Gemäß dem durch die Grundbuchsnovelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat der Antragsteller bei der Abschreibung von einem herrschenden Grundstück anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. Ebenso entspricht es gesicherter Rsp, dass bei Teilung des herrschenden Gutes die Last des dienenden nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden darf, wenn die Parteien bei Bestellung der Dienstbarkeit an eine solche Erweiterung nicht denken konnten und nur unbedeutende Veränderungen des Ausmaßes der Servitut in Kauf genommen werden müssten.
Die Ersichtlichmachung der durch die Teilung neu entstandenen Trennstücke des ehemaligen Grundstücks 1568 als herrschend ziehen die Einschreiter aber gar nicht in Zweifel, eine Erweiterung der Dienstbarkeit durch die Teilung behaupten sie nicht. Sie wenden sich lediglich dagegen, dass im Weg der Ersichtlichmachung des neuen Grundstücks 1568/3 anstelle 1568 in EZ 1849 es nunmehr zu einer grundbücherlichen Ausdehnung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts auch zugunsten des Trennstücks 4 von 17 m² des Grundstücks 1567/4 kommen soll. Durch die Teilung des herrschenden Grundstücks müssten die ursprünglichen herrschenden Flächen in ihrer Gesamtheit unverändert bleiben, es dürfe daher nicht zu einer Vergrößerung, zu keinem Austausch der Flächen in des herrschenden Grundstücks und insbesondere zu keiner Einbeziehung neuer Flächen die Dienstbarkeit kommen. Die aktenkundige, aus den Urkunden ersichtliche Einbeziehung einer bisher nicht betroffenen Fläche sei eine Erweiterung der Dienstbarkeit, deren materielle Berechtigung aufgrund grundbuchsfähiger Urkunden durch das Grundbuchsgericht zu überprüfen sei. Mangels einer derartigen Vereinbarung sei der Antrag insoweit abzuweisen. Im Wesentlichen ist diese Argumentation berechtigt:
Gem § 12 Abs 2 GBG müssen – sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein – diese genau bezeichnet werden. Nach stRsp gilt diese Bestimmung nicht nur für das dienende, sondern auch für das herrschende Gut. Damit besteht grundbuchstechnisch grundsätzlich kein Hindernis, eine (Grund-)Dienstbarkeit auch nur zugunsten bestimmter Grundstücke oder bestimmter Teile eines Grundstücks einzuverleiben, wenn diese genau bezeichnet sind.
Dem entspricht die stRsp, dass als „Teilung“ iSd § 844 ABGB jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen ist, dies ohne Rücksicht auf das weitere Schicksal der abgeschriebenen Parzelle. Die Servitut besteht für den Fall, dass das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstücks weiter. Dabei ist eine genaue räumlich Begrenzung des Teilstücks erforderlich. Durch die Teilung des herrschenden Gutes und die spätere Vereinigung einer Teilfläche mit einem neuen Grundstück darf die Servitut nicht erweitert oder für das dienende Gut beschwerlicher werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Demgemäß wird auch durch den Hinzuerwerb eines Grundstücks zum herrschenden Gut die Dienstbarkeit des Fahrwegs nicht auf den neuen Grundstücksteil erweitert. Die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche darf daher nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden; es sei denn, solches Verhalten beträfe nur ein geringfügiges Teilstück aus besonderen Gründen. Naturgemäß führt eine Bewirtschaftung weiterer Grundstücke zu einer Änderung des Benützungsumfangs eines Geh- und Fahrtrechts.
Auch die Lehre vertritt die Auffassung, dass bei einer Zuschreibung eines weiteren Grundstücks zum herrschenden Gut eine Grunddienstbarkeit im Hinblick auf § 484 ABGB nicht auf den neuen Grundstücksteil erweitert werden darf. Bei Vereinigung eines berechtigten Teilstücks mit einer nicht berechtigten Grundfläche besteht die Servitut vielmehr auch ohne Eintragung der im § 844 ABGB normierten Beschränkung nur für das ursprünglich berechtigte Teilstück fort.
Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass sie überwiegend zur Frage der Berichtigung nach § 136 Abs 1 GBG ergangen sind, liegt ihnen jeweils nur die Teilung des herrschenden Grundstücks, nicht hingegen die Zuschreibung eines bisher nicht herrschenden Grundstücksteils zugrunde.
ISd Rsp und der hL ist daher daran festzuhalten, dass die Vereinigung eines herrschenden Grundstücks mit einem weiteren, bislang nicht herrschenden Grundstück oder Grundstücksteil grundsätzlich zu einer Erschwerung der Dienstbarkeit führte; der Ausnahmefall, dass die Servitut für das dienende Grundstück durch die Zuschreibung eines bislang nicht belasteten Grundstücksteils nicht beschwerlicher wird, wäre vom Dienstbarkeitsberechtigten – im Grundbuchsverfahren durch entsprechende Urkunden – zu beweisen. Ein derartiger Beweis ist den Antragstellern aber nicht gelungen.
Auszugehen ist zunächst vom Inhalt des die Eintragungsgrundlage bildenden Realteilungsvertrags, in dem es in Punkt III lit c wörtlich heißt: „Das in A2-LNr 2 verbücherte Recht der Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrweges auf Grundstück 1957/4 in EZ 1647 wird auf Grundstück 1568/1, 1568/2 und Grundstück 1586/3 (Anm: offenkundiger Tippfehler, gemeint: 1568/3), soweit dieses aus Grundstück 1568 stammt, mitübertragen.“ Daraus ist abzuleiten, dass die Vertragsparteien selbst davon ausgingen, dass das Grundstück 1568/3 auch nach Teilung nur insoweit herrschend sein soll, als dessen Fläche dem Grundstück 1568 entstammt. Dazu kommt der durch die Vorlage der Vermessungsurkunde ebenfalls aktenkundige Umstand, dass das Teilstück 4 des Grundstücks 1567/4, das nunmehr dem Grundstück 1568/3 zugehört, unmittelbar an die Westgrenze des dienenden Grundstücks 1957/4 der Einschreiter anschließt, sodass schon die Urkundenlage nahelegt, dass eine Erweiterung des Geh- und Fahrtrechts auch zugunsten dieses Grundstücksteils – ungeachtet seiner relativ geringen Fläche von 17 m² – zu einer Erschwerung für die Dienstbarkeitsverpflichteten führen könnte. Im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichts ist anhand der vorgelegten Urkunden daher davon auszugehen, dass die Zuschreibung der Teilfläche von 17 m² zum herrschenden Grundstück 1568/3 eine Erweiterung des Geh- und Fahrtrechts bewirkt, eine solche aber jedenfalls nicht auszuschließen ist, sodass die vom Erstgericht angeordnete Ersichtlichmachung des gesamten Grundstücks 1568/3 anstelle 1568 iSd § 9 AllgGAG der materiellen Rechtslage nicht entspricht.
Dessen ungeachtet ist aber nicht der gesamte Antrag auf Ersichtlichmachung abzuweisen. Gründe dafür, weshalb das Grundstück 1568/3 – soweit es aus dem Teilstück 3 des vormaligen Grundstücks 1568 gebildet wurde – nicht weiterhin als herrschend anzusehen sein sollte, sind den Revisionsrekursausführungen nicht zu entnehmen. Gem § 844 ABGB bestehen vielmehr die Grunddienstbarkeiten auch im Fall der Teilung mangels anderweitiger Vereinbarung zugunsten aller Teile fort. Insoweit bedurfte es keiner grundbuchsfähigen Zustimmung der Verpflichteten zu diesem Fortbestehen.
Die Ersichtlichmachung des Grundstücks 1568/3 war anstelle 1568 daher in dem Umfang des Trennstücks 3 laut Vermessungsurkunde anzuordnen, in dem sie nach der Urkundenlage unverändert fortbesteht. Abzuweisen war hingegen der Antrag auf Ersichtlichmachung in Bezug auf das gesamte neue Grundstück 1568/3, also auch im Umfang des Trennstücks 4 des Grundstücks 1957/4.