Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes; der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu prüfen, dies auch dann, wenn die Einstellung von der Staatsanwaltschaft „wegen Geringfügigkeit“ nach § 191 Abs 1 StPO vorgenommen wurde
GZ 8 Ob 35/19h, 29.04.2019
OGH: Gem § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG ist als wichtiger Grund, den Mietvertrag zu kündigen, insbesondere anzusehen, wenn der Mieter sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig anzusehen sind. Dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich (Z 3 letzter Halbsatz).
Dass ihr das Verhalten ihres Ehemanns iSd letzten Halbsatzes von § 30 Abs 2 Z 3 MRG zugerechnet wird, zieht die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision ebenso wenig in Zweifel wie, dass C***** B***** dem geschützten Personenkreis des in Rede stehenden Kündigungsgrundes angehört. Nicht bezweifelt wird ferner, dass das Verhalten des Ehemanns § 83 Abs 1 StGB unterfällt.
§ 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG entspricht im Wesentlichen § 19 Abs 2 Z 3 2. Fall MietenG. Damit kann in Hinsicht auf die in der Zulassungsbeschwerde vorgetragenen Fragen auch auf die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rsp zurückgegriffen werden.
Das Gesetz spricht von einer mit Strafe bedrohten Handlung, verwendet somit die Einzahl, weshalb eine einzige Straftat genügt. Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung ist bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. Es kommt nicht darauf an, ob durch die Straftat den Bewohnern das Zusammenleben verleidet wird, wie sich das „Gesamtverhalten“ des Mieters darstellt oder ob eine „ungünstige Zukunftsprognose“ vorliegt. Ob von letztem dahingehend eine Ausnahme zu machen ist, dass der Kündigungsgrund dann nicht verwirklicht ist, wenn ein Mitbewohner des Mieters die strafbare Handlung beging und sichergestellt ist, dass sich das strafbare Verhalten nicht wiederholen wird, etwa weil der Täter endgültig die Wohnung verlassen hat, kann hier unerörtert bleiben. Dies wird weder releviert noch finden sich in den Feststellungen dafür Anhaltspunkte. Dass – wie in der außerordentlichen Revision vorgebracht – die Beklagte und ihr Ehemann bereits fortgeschrittenen Alters sind und Schwierigkeit haben könnten, mit ihren finanziellen Möglichkeiten am Wohnungsmarkt eine neue Wohnung zu finden, vermag hier nicht durchzuschlagen. Es kommt allein darauf an, ob der Mieter oder eine mit ihm iSd letzten Halbsatzes der Z 3 zusammenlebende Person durch eine Handlung den – objektiven und subjektiven – Tatbestand eines Strafdelikts erfüllt hat und bejahendenfalls, ob es sich um einen Fall handelt, der nach den Umständen nicht als geringfügig zu bezeichnen ist.
Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu prüfen, dies auch dann, wenn die Einstellung von der Staatsanwaltschaft „wegen Geringfügigkeit“ nach § 191 Abs 1 StPO vorgenommen wurde. An den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft waren die Vorinstanzen daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gebunden. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass § 191 StPO (vor BGBl I 2007/93: § 42 StGB – „Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat“) nur ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis normiert. Die grundsätzliche Strafbarkeit der angelasteten Bagatelltat lässt § 191 StPO unberührt. Zweck der Bestimmung des § 30 Abs 3 Z 3 3. Fall MRG ist es hingegen, den Hausfrieden zu wahren, sei es im Interesse der Hausgemeinschaft, sei es im Interesse des Vermieters. Durch das Wort „geringfügig“ wird auf die geringe Eignung der Handlung, den Hausfrieden zu stören (bzw das Zusammenwohnen zu verleiden), hingewiesen. Während die Geringfügigkeit bei § 191 StPO auf fehlender strafrechtlicher Verfolgungswürdigkeit beruht, beruht sie bei § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG auf zu geringer Eignung, den Hausfrieden zu stören. Das eine muss sich mit dem anderen nicht decken.
Bei der Wertung einer mit Strafe bedrohten Handlung als geringfügig iSd § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG kommt es daher va auf die Eignung der Handlung an, den Hausfrieden zu stören.
Eine Tat, die ein Verbrechen nach § 17 Abs 1 StGB darstellt, schließt nach einem Teil der höchstgerichtlichen Rsp immer, nach einem anderen regelmäßig die Annahme von Geringfügigkeit iSd § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG aus. Aber auch wenn die strafbare Handlung bloß ein Vergehen nach § 17 Abs 2 StGB darstellt, ist sie grundsätzlich ein Kündigungsgrund.
Ob ein geringfügiger Fall vorliegt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann eine strafbare Handlung durch ein vorangegangenes Verhalten des Vermieters im Einzelfall soweit gemildert sein, dass sie den Charakter eines Kündigungsgrundes verliert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die strafbare Handlung auf Provokationen des Vermieters durch Schikanen oder ähnliches zurückgehen. Der vorliegende Sachverhalt bietet hierfür jedoch keinen Anlass. Der Vorfall vom 24. 4. 2017 war nicht von der Klägerin bzw ihrem Angestellten provoziert.
Auch liegt keine Straftat vor, die iSd Rsp an sich nicht oder kaum geeignet erscheint, den Hausfrieden zu stören, sodass sie aus diesem Grund iSd mietrechtlichen Bestimmung geringfügig wäre. So wurden etwa vom OGH als für eine Aufkündigung der Wohnung zu geringfügig qualifiziert: der Diebstahl einer Fassdaube; das einmalige Aneignen von dem Vermieter gehörendem Abfallholz; das Entwenden von vier Zeitungen oder von ein wenig Obst und Blumen oder von die kindliche Begehrlichkeit eines gerade einmal Strafmündigen lockenden Kleinigkeiten oder von 12 kg unversperrter Kohle oder von 10 kg Walnüssen aus dem Hausgarten des Vermieters; uU auch eine nicht schwere Sachbeschädigung; uU auch eine geringfügig über eine bloß tätliche Misshandlung hinausgehende Straftat, nicht aber bei erheblicher Gewalt. Wenn das Berufungsgericht hier die Geringfügigkeit iSd § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verneinte, so ist dies jedenfalls vertretbar, zumal der Ehemann der Beklagten dem Hausbetreuer und Aufzugswart ohne jegliche Veranlassung und ohne mit ihm das Gespräch gesucht zu haben vier Mal mit der Faust ins Gesicht schlug.