Home

Zivilrecht

OGH: Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG 2002 – zur Frage, ob der Bauplan auch zur Prüfung durch das Erstgericht mit dem Gesuch vorgelegt werden muss bzw ob die Bezugnahme auf eine Baubewilligung zur Objektivierung des Objekts ausreicht

Für die ausreichend bestimmte Bezeichnung eines erst zu errichtenden Wohnungseigentumsobjekts ist zwar die Bezugnahme auf einen behördlich bewilligten Bauplan idR erforderlich, aber zugleich auch hinreichend; der Vorlage dieses Bauplans zur Überprüfung der Identifizierbarkeit aufgrund der genannten Bezeichnung bedarf es grundsätzlich nicht

10. 06. 2019
Gesetze:   § 40 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchsrecht, Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum, ausreichend bestimmtes Gesuch, Bezugnahme auf behördlich bewilliger Bauplan

 
GZ 5 Ob 241/18d, 20.03.2019
 
OGH: Auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts anzuführen (§ 40 Abs 2 Sätze 1 und 3 WEG 2002).
 
Eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum muss sich auf ein bestimmtes Objekt beziehen, was dessen möglichst genaue Bezeichnung in der Zusage des Wohnungseigentums und im Eintragungsgesuch voraussetzt. Das Wohnungseigentumsobjekt muss demnach in der als Eintragungsgrundlage verwendeten Urkunde in objektivierbarer Weise bezeichnet sein. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist daher idR die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern. Nur bei bereits bestehenden Objekten reicht die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck einer Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 – die Rangsicherung für die spätere Einverleibung des konkret zugesagten Rechts – zu erfüllen. An den „Nachweis“ der Existenz des betreffenden Wohnungseigentumsobjekts sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.
 
Das Grundbuchsgericht hat den Antrag und die Eintragungsgrundlage zwar dahin zu überprüfen, ob das Wohnungseigentumsobjekt, auf das sich die Anmerkung bezieht, ausreichend bezeichnet ist. Es sind aber keine allzu strengen Anforderungen an den „Nachweis“ der Identifizierbarkeit zu stellen. Der Nachteil einer ungenauen Bezeichnung wäre ohnehin vom Wohnungseigentumsbewerber bei der späteren Einverleibung des zugesagten Rechts im angemerkten Rang zu tragen. Das Rekursgericht hat daher zutreffend klargestellt, dass für die ausreichend bestimmte Bezeichnung eines erst zu errichtenden Wohnungseigentumsobjekts zwar die Bezugnahme auf einen behördlich bewilligten Bauplan idR erforderlich, aber zugleich auch hinreichend ist. Der Vorlage dieses Bauplans zur Überprüfung der Identifizierbarkeit aufgrund der genannten Bezeichnung bedarf es grundsätzlich nicht.
 
Nach Ansicht des Rekursgerichts könne jedoch ein Hinweis bloß auf die Baubewilligung die von der Rsp des OGH geforderte Bezugnahme auf den behördlich genehmigten Bauplan nicht ersetzen. Dabei verkennt das Rekursgericht den Zweck der geforderten Bezugnahme auf einen behördlich bewilligten Bauplan. Dieser liegt darin, ein erst zu errichtendes Wohnungseigentumsobjekt in objektivierbarer Weise zu bezeichnen. Die dafür notwendigen Angaben und Beschreibungen finden sich zwar meist tatsächlich nur in den eigentlichen Bauplänen. Da aber „behördlich bewilligte“ Baupläne einer bestimmten Baubewilligung zugeordnet sind, ist genau dieser Zweck auch durch den Hinweis auf diese Baubewilligung erfüllt. So bestimmt das im hier zu beurteilenden Fall maßgebliche Sbg BauPolG, dass dem Ansuchen um Bewilligung einer baulichen Maßnahme (dem § 5 Sbg BauPolG entsprechende) planliche Darstellungen (Pläne) und eine technische Beschreibung beizuschließen sind (§ 4 Abs 1 lit b Sbg BauPolG). Im Zuge der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sind Pläne und technische Beschreibungen, die den Bescheiden zugrunde liegen, auch als solche zu kennzeichnen (§ 9 Abs 6 Sbg BauPolG). Der Verweis auf eine Baugenehmigung ist daher im gegebenen Zusammenhang einem Verweis auf die mit diesem Bescheid bewilligten Baupläne gleichzuhalten.
 
Die von den Vorinstanzen angenommenen Eintragungshindernisse liegen nicht vor; andere sind nicht ersichtlich. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher das Grundbuchsgesuch antragsgemäß zu bewilligen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at