Der Ersatzbetrag richtet sich mangels entsprechender Vereinbarung in solchen Fällen nach dem tatsächlich nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrag; der Ersatz eines dem Verhältnis des Teilschadens zum wahren Versicherungswert entsprechenden Anteils an der Taxe ist dagegen abzulehnen; in diesem Fall wären nicht nur der wahre Versicherungswert, der konkrete Schaden und dessen Anteil am wahren Versicherungswert zu ermitteln, sondern dieser Anteil müsste auch noch zur Taxe ins Verhältnis gesetzt werden, was die Schadensfeststellung nicht erleichert; erfüllt daher bei einem derartigen Teilschaden die Taxe den von den Parteien beabsichtigten Zweck nicht, hat sie außer Acht zu bleiben
GZ 7 Ob 49/19k, 24.04.2019
OGH: Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Die Entschädigung aus der Versicherung kann sich daher nur auf den Ausfall eines Betriebs, nicht aber auf einen bloßen Personenschaden erstrecken. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. Eine gänzliche Unterbrechung des versicherten Betriebs liegt dann vor, wenn der gesamte Betrieb des Versicherungsnehmers unterbrochen ist, dh ein vollständiger Stillstand der Betriebsabläufe eingetreten ist. Eine teilweise Betriebsunterbrechung besteht dann, wenn der Betrieb oder Betriebsteile des Versicherungsnehmers nur noch eingeschränkt fortgesetzt werden können. Mit der teilweisen Unterbrechung ist nichts anderes gemeint als eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit.
Bei einer Sachversicherung ist – soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt – der Wert der Sache (= Betrieb bzw Erlösverlust) der Versicherungswert (§ 52 VersVG).
In der Betriebsunterbrechungsversicherung wird der Versicherungswert idR – wie auch hier in Art 5 FP01 – durch den Deckungsbeitrag bestimmt, den der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebs während der dem Eintritt der versicherten Gefahr folgenden 12 Monate erwirtschaftet hätte.
Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Diese Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt (§ 57 VersVG). Damit wird eine Ausnahme vom versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot normiert, wonach der Versicherer gem § 55 VersVG nicht verpflichtet ist, mehr als den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht. Die Vereinbarung einer solchen Taxe erübrigt die Feststellung der Höhe des vom Versicherer zu leistenden Schadenersatzes. Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen einer Taxvereinbarung daher nicht die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens darzutun. Es ist vielmehr von der Richtigkeit der vereinbarten Taxe auszugehen. Diese Durchbrechung des Bereicherungsverbots begegnet aber insofern Schranken, als sich der Versicherer darauf berufen kann, dass zur Zeit des Versicherungsfalls die Taxe den Ersatzwert erheblich übersteigt. Insofern trifft den Versicherer die Beweislast. Zunächst ist daher von der Richtigkeit der getroffenen Taxvereinbarung auszugehen. Erhebt der Versicherer den Einwand, dass die Taxe den Versicherungswert erheblich übersteigt, hat er Behauptungen darüber aufzustellen, dass die Taxe den Ersatzwert um mehr als 10 % übersteigt.
Zwischen den Streitteilen ist unstrittig, dass die Versicherungssumme mit 181.682 EUR und einer täglichen Taxe von 504,67 EUR festgelegt wurde. Ebenfalls unbestritten ist, dass keine gänzliche Betriebsunterbrechung vorlag, sondern der Kläger den Betrieb durch Einsatz von Vertretern eingeschränkt aufrechterhielt.
Die vom Berufungsgericht als rechtlich erheblich angesehene Frage, welche Zeiträume iSd § 57 VersVG bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung zur Feststellung, ob die Taxe den Ersatzwert erheblich übersteigt, einander gegenüberzustellen sind, stellt sich hier nicht. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger nur ein Teilschaden insofern entstanden, als ihm nicht der gesamte Deckungsbeitrag entgangen ist, sondern nur jener Teil, den er durch den Einsatz von Vertretern nicht substituieren konnte. Zu klären ist daher, ob die Taxe bei einem Teilschaden mangels dafür getroffener Vereinbarung überhaupt zur Anwendung gelangt.
In der Lehre wird vertreten, dass bei Teilschäden der besondere Vorzug der Taxe für den Versicherungsnehmer, nämlich dass er den Wert des versicherten Interesses nicht nachweisen muss, sondern den taxierten Betrag fordern kann, nicht zur Anwendung gelangt. Möglich sei es aber, für bestimmte Teilschäden eigene Taxbeträge oder Prozentsätze der Taxen zu vereinbaren.
Schnepp geht davon aus, dass bei einem Teilschaden zu differenzieren sei. Grundsätzlich bleibe ungeachtet einer vereinbarten Taxe die Feststellung der Schadenshöhe erforderlich, diese sei nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen. Gleichwohl könne die vereinbarte Taxe in hier nicht vorliegenden Fällen von Bedeutung sein.
Halbach meint, dass bei einem Teilschaden die Beweiserleichterung wie bei der Taxe nicht ohne weiteres gilt. Für Teilschäden könne eine Taxe vereinbart werden, wobei ein Festbetrag oder ein Prozentsatz in Betracht kommt.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass in dem Fall, in dem in der Betriebsunterbrechungsversicherung ein Teilschaden dadurch eintritt, dass bei bloß teilweiser Betriebsunterbrechung der Deckungsbeitrag nur teilweise nicht erwirtschaftet werden konnte, nicht die über dem Teilschaden liegende Taxe zu ersetzen ist, sondern nur der tatsächlich nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag und zwar aus folgenden Gründen:
Eine Taxe ist (wie dargestellt) die Fixierung des Versicherungswerts mit der bindenden Folge, dass im Totalschadensfall der Taxbetrag als Versicherungsleistung zu erbringen ist. Mit der Taxe wird damit der Wert des (gesamten) versicherten Interesses festgelegt.
Da die Taxe den Versicherungswert im Totalschadensfall fixiert, rechtfertigt die damit angestrebte Beweiserleichterung die Durchbrechung des Bereicherungsverbots aber nicht, wenn bloß ein Teilschaden vorliegt. Die Heranziehung der für den Totalschadensfall fixierten Taxe für den Ersatz eines Teilschadens kommt damit – als jedenfalls dem Bereicherungsverbot des § 55 VersVG widersprechend – nicht in Betracht.
Der Ersatzbetrag richtet sich daher mangels entsprechender Vereinbarung in solchen Fällen nach dem tatsächlich nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrag. Der Ersatz eines dem Verhältnis des Teilschadens zum wahren Versicherungswert entsprechenden Anteils an der Taxe ist dagegen abzulehnen. In diesem Fall wären nicht nur der wahre Versicherungswert, der konkrete Schaden und dessen Anteil am wahren Versicherungswert zu ermitteln, sondern dieser Anteil müsste auch noch zur Taxe ins Verhältnis gesetzt werden, was die Schadensfeststellung nicht erleichert. Erfüllt daher bei einem derartigen Teilschaden die Taxe den von den Parteien beabsichtigten Zweck nicht, hat sie außer Acht zu bleiben.