Nach den konkreten Umständen am Unfallsort waren an der Unfallstelle auf beiden Seiten der Straße Gehwege (Gehstreifen) vorhanden; der von der Klägerin benutzte, auf dem sie zu Sturz kam, war aber wesentlich schmaler (0,82 m breit) als der auf der anderen Seite verlaufende Fußgängerbereich („viel breiter“); der schmalere Gehstreifen war zur – etwa 4,8 m breiten – Fahrbahn auch nicht erhöht; eine besonders intensive Fußgängerfrequenz auf dieser schmalen Seite (dem schmaleren Gehweg) wurde nicht behauptet und ist nach den Verfahrensergebnissen auch nicht anzunehmen; ebenso wenig steht fest, seit wann (oder durch welche mögliche Ursache) es zu dieser Unebenheit kam; auch in Anbetracht der unstrittig täglich seitens der Beklagten kontrollierten Flächen im Unfallbereich stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Wegehalterin für die Schäden aus der von den Straßenkehrern übersehenen, zum Sturz der Klägerin führende Vertiefung mangels nachgewiesener grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB nicht haftet, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar
GZ 3 Ob 47/19m, 26.04.2019
OGH: Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit eines Wegs ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen. Da das Merkmal der Zumutbarkeit – wie bereits ausgeführt – die Berücksichtigung dessen erfordert, was nach allgemeinen billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann, ist der Umfang der Sorgfaltspflicht nicht allgemein zu bestimmen, sondern kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Die – aufgrund der konkreten Situation im Einzelfall zu beurteilende – Frage der Mangelhaftigkeit eines Wegs steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den konkreten Verkehrsbedürfnissen und der objektiven Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen für den Wegehalter. Allgemeine, generelle Aussagen zum (gerade noch) tolerierbaren Ausmaß von Bodenunebenheiten auf öffentlichen Gehsteigen – und damit letztlich zu den Voraussetzungen der Mangelhaftigkeit als Weg iSd § 1319a ABGB – können also nicht getroffen werden.
Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Wegs auch jener der groben Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist allgemein (nur dann) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist. Auch die Beurteilung des Verschuldensgrades stellt jedoch idR keine erhebliche Rechtsfrage dar; hängt sie doch ebenfalls regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte auf ihr Haftungsprivileg nach § 1319a ABGB berufen kann, mit den Grundsätzen dieser Rsp in Einklang:
Nach den konkreten Umständen am Unfallsort waren an der Unfallstelle auf beiden Seiten der Straße Gehwege (Gehstreifen) vorhanden; der von der Klägerin benutzte, auf dem sie zu Sturz kam, war aber wesentlich schmaler (0,82 m breit) als der auf der anderen Seite verlaufende Fußgängerbereich („viel breiter“). Der schmalere Gehstreifen war zur – etwa 4,8 m breiten – Fahrbahn auch nicht erhöht. Eine besonders intensive Fußgängerfrequenz auf dieser schmalen Seite (dem schmaleren Gehweg) wurde nicht behauptet und ist nach den Verfahrensergebnissen auch nicht anzunehmen; ebenso wenig steht fest, seit wann (oder durch welche mögliche Ursache) es zu dieser Unebenheit kam. Auch in Anbetracht der unstrittig täglich seitens der Beklagten kontrollierten Flächen im Unfallbereich stellt daher die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Wegehalterin für die Schäden aus der von den Straßenkehrern übersehenen, zum Sturz der Klägerin führende Vertiefung mangels nachgewiesener grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB nicht haftet, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
Der in der Revision zitierten Entscheidung 7 Ob 589/89, in der eine Haftung des Wegehalters zum Teil bejaht wurde, lag ein Fall zugrunde, in dem die Gemeinde den Gehsteig im Ortskern nur etwa vierteljährlich kontrollierte, wobei die für den Sturz ursächliche Schadstelle sowie weitere Asphaltaufbrüche mit bis zu einem halben Meter Durchmesser bereits mehr als ein halbes Jahr vorhanden und bei den Instandsetzungsarbeiten im Herbst nicht behoben worden waren. Auch die zweite in der Revision genannte Entscheidung (OLG Linz 5 R 141/79 ZVR 1980/230) betrifft einen völlig anderen Sachverhalt, weil die dort beklagte Gemeinde eine Vertiefung auf einem stark frequentierten Gehsteig im Ortsgebiet trotz Kenntnis davon nicht beseitigen ließ. Mit dem vorliegenden Fall sind diese Entscheidungen daher nicht vergleichbar.