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Zivilrecht

OGH: Haftung für Detektivkosten zur Vorbereitung einer Scheidung

IdR besteht keine Verpflichtung zur Nachfrage bei einem der Ehestörung verdächtigen Dritten, weil durch die damit möglicherweise verursachten (weiteren) Heimlichkeiten der Zweck eines Überwachungsauftrags gefährdet werden könnte; Gleiches gilt im Verhältnis zwischen den Ehegatten

10. 06. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 49 EheG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Eherecht, Ehebruch, Ehestörung, Detektivkosten, Haftung des Ehestörers, Haftung des Ehegatten

 
GZ 5 Ob 187/18p, 20.03.2019
 
OGH: Nach der bisherigen Rsp des OGH besteht keine generelle Obliegenheit zur Nachfrage bei einem der Ehestörung verdächtigen Dritten: Eine derartige Verpflichtung besteht im Regelfall deshalb nicht, weil durch die damit möglicherweise verursachten (weiteren) Heimlichkeiten der Zweck eines Überwachungsauftrags gefährdet werden könnte. Diesen Grundsatz, dass eine Verpflichtung zur Nachfrage bei einem der Ehestörung verdächtigen Dritten im Regelfall nicht besteht, hat der OGH in mehreren Entscheidungen bekräftigt.
 
Gleiches gilt umso mehr im Verhältnis zwischen den Ehegatten, ist doch die Gefahr, dass die Nachfrage beim Ehegatten zu (weiteren) Heimlichkeiten und gezielten Verschleierungshandlungen führt, entsprechend höher, zumal der Ehegatte idR ein größeres Interesse daran haben wird, dass sein Verhalten geheim bleibt, als der vermeintliche Ehestörer.
 
Im hier zu beurteilenden Fall liegt auch keine besondere Konstellation vor wie etwa eine „besondere Vertrauenslage“, die aus einer in einem Dreiergespräch getroffenen Vereinbarung resultiert und die dann auch zu der Obliegenheit führt, vor einem Auftrag an ein Detektivbüro mit dem bekannten und verdächtigten Dritten Kontakt aufzunehmen. Denn wer seinen Anspruch nur mit einem besonderen Vertrauensverhältnis begründen kann, muss auch selbst diesem Verhältnis entsprechend handeln.
 
 

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