Weder das AsylG 2005 noch eine andere nationale Rechtsvorschrift sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber vor, ob Österreich nach der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist und daher einem (Wieder-)Aufnahmegesuch zuzustimmen oder es abzulehnen hat; diesbezüglich haben die Revisionswerber auch aus dem Unionsrecht kein Feststellungsinteresse; verfolgen die Feststellungsanträge der Revisionswerber den Zweck, einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfbaren Feststellungsbescheid über die richtige Anwendung des Art 10 Dublin III-VO in Zusammenhang mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur inhaltlichen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu erwirken, besteht diesbezüglich kein Feststellungsinteresse der Revisionswerber, da eine Zuständigkeit Österreichs nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens nicht mehr begründet werden kann
GZ Ro 2018/19/0005, 26.03.2019
VwGH: Insoweit sich die Revision gegen die Zurückweisung der Anträge vom 11. August 2017 wendet, ist zunächst festzuhalten, dass weder das AsylG 2005 noch eine andere nationale Rechtsvorschrift die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber vorsieht, ob Österreich nach der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist und daher einem (Wieder-)Aufnahmegesuch zuzustimmen oder es abzulehnen hat.
Die Revisionswerber haben diesbezüglich auch aus dem Unionsrecht kein Feststellungsinteresse:
Nach Art 3 Abs 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art 7 Abs 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung.
Nach Art 10 Dublin III-VO ist dann, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art 22 Abs 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Nach Art 21 Abs 1 Dublin III-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung iSv Art 20 Abs 2 Dublin III-VO ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, wenn er diesen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages für zuständig hält. Im Fall einer Eurodac-Treffermeldung iZm Daten gem Art 14 der Verordnung (EU) Nr 603/2013 wird dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gem Art 15 Abs 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der entsprechenden Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
Nach Art 22 Abs 1 Dublin III-VO nimmt der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, ist nach Art 22 Abs 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird.
Sofern der ersuchte Mitgliedstaat die Aufnahme ablehnt, ist der ersuchende Mitgliedstaat, wenn er die Auffassung vertritt, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht oder er sich auf weitere Unterlagen berufen kann, nach Art 5 Abs 2 Verordnung (EG) Nr 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung) berechtigt, vom ersuchten Mitgliedstaat eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um Aufnahme zu verlangen (Remonstrationsverfahren). Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort.
Nach Art 26 Abs 1 Dublin III-VO setzt der ersuchende Mitgliedstaat, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person iSv Art 18 Abs 1 lit c oder d zustimmt, die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen.
Nach Art 27 Abs 1 Dublin III-VO hat der Antragsteller oder eine andere Person iSv Art 18 Abs 1 lit c oder d das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Nach Art 37 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten ein Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, wenn sie sich in Fragen, die die Anwendung dieser Verordnung betreffen, nicht einigen können.
Nach Art 26 Abs 1 Dublin III-VO darf eine Überstellungsentscheidung dem Betroffenen erst dann mitgeteilt werden, wenn der ersuchte Mitgliedstaat seiner Aufnahme zugestimmt hat. Folglich kann der in Art 27 Dublin III-VO vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung grundsätzlich nur dann zum Tragen kommen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme entweder ausdrücklich oder implizit stattgegeben hat. Hingegen sieht weder Art 27 noch eine andere Bestimmung der Dublin III-VO ein Rechtsmittel eines Antragstellers auf internationalen Schutz gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat vor. Auch das österreichische Recht sieht ein solches Rechtsmittel nicht vor.
Der EuGH hat mit Urteil vom 13. November 2018, X und X, C-47/17, C-48/17, festgehalten, dass der Unionsgesetzgeber die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO mit einer Reihe zwingender Fristen versehen hat, die entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin III-VO genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden. Art 5 Abs 2 Durchführungsverordnung, der ein zusätzliches Verfahren vorsieht, ist im Einklang mit den Vorschriften der Dublin III-VO und den mit dieser verfolgten Zielen auszulegen. Ein Verfahren der neuerlichen Prüfung, das mit der Folge unbefristet wäre, dass die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, offen bliebe, und dass somit die Prüfung eines solchen Antrags erheblich, potenziell sogar zeitlich unbeschränkt hinausgezögert würde, wäre mit diesem Ziel einer zügigen Bearbeitung unvereinbar. Der Ablauf der nach Art 5 Abs 2 Durchführungsverordnung vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen schließt das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung - gleich ob der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaats geantwortet hat oder nicht - mit der Wirkung endgültig ab, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist.
Unter Berufung auf dieses Urteil des EuGH hat der VwGH mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ra 2017/18/0110, ausgesprochen, dass die Annahme eines Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden nach Ablauf der zweiwöchigen Remonstrationsfrist, nachdem diese das Wiederaufnahmegesuch zuvor nach neuerlicher Prüfung im Remonstrationsverfahren bereits fristgerecht abgelehnt hatten, die Zuständigkeit Italiens nicht mehr begründen konnte. Ebenfalls unter Berufung auf dieses Urteil des EuGH hat der VwGH mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2019, Ra 2017/20/0205, ausgesprochen, dass die Annahme eines Aufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden auf Grund eines verspäteten Ersuchens der österreichischen Behörden um neuerliche Prüfung, nachdem die italienischen Behörden das Aufnahmegesuch zuvor fristgerecht abgelehnt hatten, eine Zuständigkeit Italiens nicht mehr begründen konnte.
Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die in Art 5 Abs 2 Durchführungsverordnung vorgesehene Remonstrationsfrist - ausgehend vom Einlagen des Ersuchens der griechischen Behörden um neuerliche Prüfung des Aufnahmegesuchs am 28. Juni 2017 - und damit auch das Remonstrationsverfahren in Bezug auf die Zweit- bis Sechstrevisionswerber mit Ablauf des 12. Juli 2017 endgültig endete. Die Zuständigkeit Griechenlands für die inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Zweit- bis Sechstrevisionswerber stand somit zu diesem Zeitpunkt fest. Eine spätere Zustimmung der österreichischen Behörden zum Aufnahmegesuch könnte die Zuständigkeit Österreichs nicht mehr begründen.
Die Feststellungsanträge der Revisionswerber vom 11. August 2017 verfolgen den Zweck, einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfbaren Feststellungsbescheid über die richtige Anwendung des Art 10 Dublin III-VO in Zusammenhang mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur inhaltlichen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Zweit- bis Sechstrevisionswerber zu erwirken. Da jedoch eine Zuständigkeit Österreichs nach Abschluss des diese betreffenden Remonstrationsverfahrens nicht mehr begründet werden könnte, bestand diesbezüglich jedenfalls auch kein Feststellungsinteresse der Revisionswerber.
Auch eine Zustimmung Österreichs zum Aufnahmegesuch, wie sie mit den Eventualanträgen begehrt wurde, war nach Ablauf des Remonstrationsverfahrens unionsrechtlich ausgeschlossen.
Das BVwG hat daher schon nach dem Gesagten die Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge der Revisionswerber im Ergebnis zu Recht abgewiesen.