Nach stRsp des VwGH räumt § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens ein
GZ Ro 2018/19/0005, 26.03.2019
VwGH: Insoweit die Revision vorbringt, das BVwG hätte das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die vom niederländischen Raad van State vorgelegten Vorabentscheidungsfragen in den Rechtssachen C-582/17 und C-583/17 aussetzen müssen, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der stRsp des VwGH § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt.