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Verfahrensrecht

OGH: Rechtsanwaltstarif iZm Antrag auf Abweisung eines Abänderungsantrag nach § 508 ZPO

Ein Antrag auf Abweisung eines Abänderungsantrags nach § 508 ZPO ist nicht zu honorieren

03. 06. 2019
Gesetze:   § 508 ZPO, § 41 ZPO, RATG TP 3C
Schlagworte: Rechtsanwaltstarif, Antrag auf Abweisung eines Abänderungsantrags, ordentliche Revision

 
GZ 8 Ob 38/19z, 29.04.2019
 
Das Berufungsgericht sprach in seinem Urteil aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Der Kläger erhob hiergegen mit Schriftsatz vom 9. 1. 2019 einen Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und führte zugleich gemäß § 508 Abs 1 letzter Satz ZPO die ordentliche Revision aus.
 
OGH: Gem § 508 Abs 5 ZPO hat bei Stattgebung des Abänderungsantrags das Berufungsgericht den Beschluss, mit dem die Revision doch für zulässig erklärt wird, den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Hiermit in Widerspruch stehend stellte das Erstgericht bereits zwei Tage nach seinem Einlangen den Schriftsatz des Klägers vom 9. 1. 2019 dem Beklagten „zur allfälligen Revisionsbeantwortung“ nachweislich zu. Der Beklagte brachte hierauf unter Hinweis darauf, dass ihm die Revisionsbeantwortung freigestellt worden sei, obgleich seines Wissens nach noch kein Abänderungsbeschluss des Berufungsgerichts ergangen sei, am 6. 2. 2019 einen Schriftsatz ein, mit dem er zum einen die Abweisung des Abänderungsantrags beantragte und andererseits die Revision beantwortete. Nachdem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 20. 2. 2019 dem Abänderungsantrag stattgegeben und die Revision doch für zulässig erklärt hatte, brachte der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. 3. 2019 abermals eine Revisionsbeantwortung ein.
 
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig. Es steht damit dem Revisionsgegner auch nur eine Beantwortung der Revision zu.
 
Hat er sein Recht schon mit der aus eigenem Antrieb – zulässigerweise – eingebrachten Revisionsbeantwortung verbraucht, ist der zweite Schriftsatz zurückzuweisen. Dies muss auch gelten, wenn der Revisionsgegner – so wie hier geschehen – bei Vorliegen eines Abänderungsantrags samt Revision nach § 508 ZPO sogar erkannt hat, dass ihm in Widerspruch zu § 508 Abs 5 ZPO die Revision vom Erstgericht und zudem vor der dem Berufungsgericht obliegenden Entscheidung über den Abänderungsantrag zugestellt wurde. Der Schriftsatz vom 25. 3. 2019 war daher als unzulässig zurückzuweisen.
 
Der Schriftsatz vom 6. 2. 2019 ist lediglich als Revisionsbeantwortung nach TP 3C zu honorieren. Für die vom Beklagten zusätzlich begehrte Honorierung nach TP 3A – offenbar für den im Schriftsatz auch enthaltenen Antrag auf Abweisung des Abänderungsantrags nach § 508 ZPO – besteht keine Veranlassung. § 508 ZPO sieht allein eine Beantwortung der vom Berufungsgericht nachträglich zugelassenen Revision, aber keine Beantwortung des Abänderungsantrags selbst vor.
 
 

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