Die im Unterhaltsverfahren bewilligte Verfahrenshilfe gilt nicht für das Verfahren über die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen
GZ 10 Ob 18/19y, 26.03.2019
OGH: Hier wurde dem Vater im Unterhaltsverfahren vom Erstgericht mit Beschluss vom 3. 2. 2017 die Verfahrenshilfe bewilligt und der auch nunmehr einschreitende Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Dieser Beschluss wirkt jedoch nicht für das nunmehrige Verfahren über die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen.