Dass es sich bei der Zulässigkeit eines Zwischenurteils um eine Frage des Verfahrens erster Instanz handelt, die im Fall der Verneinung eines Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht nicht an den OGH herangetragen werden kann, gilt nicht, wenn sich die Frage der Erlassung eines Zwischenurteils aus materiell-rechtlichen Gründen stellt, in diesem Fall handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage
GZ 7 Ob 46/19v, 24.04.2019
OGH: Nach der seit der WGN 1989 geltenden Fassung des § 393 Abs 1 ZPO kann ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs auch dann ergehen, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass ein solches Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, ob die geltend gemachte Forderung überhaupt, sei es in irgendeinem Ausmaß entstanden ist. Der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil vielmehr nur in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist. Demnach ist mit Ausnahme von derartigen Einwendungen auch nach der geltenden Rechtslage ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs erst dann möglich, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn auch der Kausalzusammenhang mit der behaupteten Schadensfolge, deren Eintritt ebenfalls feststehen muss, geklärt und bejaht. Es ist nicht zulässig, einzelne Vor- oder Teilfragen oder Einwendungen herauszugreifen und zum Gegenstand eines Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO zu machen.
Dass es sich bei der Zulässigkeit eines Zwischenurteils um eine Frage des Verfahrens erster Instanz handelt, die im Fall der Verneinung eines Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht nicht an den OGH herangetragen werden kann, gilt nicht, wenn sich die Frage der Erlassung eines Zwischenurteils aus materiell-rechtlichen Gründen stellt, in diesem Fall handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage.