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Strafrecht

OGH: Fristsetzungsantrag iSd § 91 GOG iZm Anzeigepflicht nach § 78 StPO?

Die Erfüllung der Pflicht nach § 78 Abs 1 StPO ist – wie die demonstrative Aufzählung konkreter von dieser Norm umfasster Fälle zeigt – keine Verfahrenshandlung iSv § 91 Abs 1 GOG, sodass eine angebliche Säumigkeit damit nicht in dessen Anwendungsbereich fällt

03. 06. 2019
Gesetze:   § 91 GOG, § 78 StPO, § 80 StPO
Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Anzeigepflicht einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle, Verfahrenshandlung

 
GZ 11 Fss 3/19h, 22.03.2019
 
OGH: Die Erfüllung der Pflicht nach § 78 Abs 1 StPO ist – wie die demonstrative Aufzählung konkreter von dieser Norm umfasster Fälle zeigt – keine Verfahrenshandlung iSv § 91 Abs 1 GOG, sodass eine angebliche Säumigkeit damit nicht in dessen Anwendungsbereich fällt. Ein Rechtsschutzdefizit kann in diesem Zusammenhang mit Blick auf § 80 Abs 1 StPO nicht ausgemacht werden.
 
Der Fristsetzungsantrag war somit zur Gänze abzuweisen (§ 91 Abs 3 GOG).
 
 

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