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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, in welcher Form die in § 725 Abs 1 Satz 1 ABGB bestimmte Anordnung des Gegenteils zu erfolgen hat

Der Wille des Erblassers, eine während aufrechter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufrecht bleiben, muss sich aus der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ergeben und daher in deren Wortlaut zumindest angedeutet sein (§ 553 ABGB); eine nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende „Anordnung“ ist gem § 601 ABGB selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers ungültig; eine solche Erklärung kann allenfalls für die Auslegung formgültiger letztwilliger Verfügungen relevant sein; will der Erblasser nach Auflösung der Partnerschaft erstmals anordnen, dass die zuvor errichtete letztwillige Verfügung betreffend den ehemaligen Partner aufrecht bleiben solle, kann dies nur in Form einer weiteren letztwilligen Verfügung erfolgen

03. 06. 2019
Gesetze:   § 725 ABGB, § 601 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, letztwillige Verfügungen, Verlust der Angehörigenstellung, ausdrückliche Anordnung

 
GZ 2 Ob 192/18a, 29.04.2019
 
OGH: Gem § 725 Abs 1 ABGB werden mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben, es sei denn, dass der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat.
 
Nach den Gesetzesmaterialien sehe § 725 Abs 1 ABGB die Vermutung eines stillschweigenden Widerrufs jener letztwilligen Verfügungen vor, die vor der – zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgten – Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zugunsten des früheren Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten errichtet worden seien. Üblicherweise spiegle diese Bestimmung wohl den mutmaßlichen Willen eines Erblassers wider, weil der frühere Partner gerade nicht wolle, dass der andere Teil nach ihm erbe. Wolle der Erblasser diese Rechtsfolge vermeiden, könne er letztwillig ausdrücklich das Gegenteil vorsehen.
 
Mangels konkreter Widerrufshandlung des Erblassers, betrachten Teile des Schrifttums die Bestimmung als Auslegungsvorschrift, die sich am mutmaßlichen Willen des Erblassers orientiere, aber dessen wahren Willen weiche. Die Vermutung, dass die Begünstigung vom Bestand der Partnerschaft abhängen solle, könne daher auch ohne Anordnung des Gegenteils durch den Beweis eines anders lautenden (ursprünglichen) Erblasserwillens widerlegt werden.
 
Die überwiegende Lehre schließt jedoch aus dem Wortlaut des § 725 Abs 1 ABGB, der die ausdrückliche Anordnung des Gegenteils verlangt, dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung anordnen müsse, die Erbeinsetzung oder sonstige Zuwendung an den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten solle auch dann aufrecht bleiben, wenn die Partnerschaft in der Folge aufgehoben werden sollte. Wie in anderen Fällen der Auslegung einer letztwilligen Verfügung sei daher erforderlich, dass ein solcher Aufrechterhaltungswille des Erblassers in der letztwilligen Verfügung iSd § 553 ABGB zumindest angedeutet worden sei.
 
Der Senat schließt sich dieser überwiegenden Ansicht an, die im Einklang mit der im Gesetz ausdrücklich verankerten „Andeutungstheorie“ (§ 553 ABGB) steht. Dagegen spricht auch nicht, dass § 725 Abs 1 ABGB die „ausdrückliche“ Anordnung vorsieht, weil damit – wie sich etwa aus § 717 ABGB, § 772 Abs 1 ABGB und § 773 Abs 1 ABGB ergibt – lediglich die Abgrenzung von einer stillschweigenden Verfügung erfolgt. Es genügt daher, wenn die Auslegung der letztwilligen Verfügung einen Aufrechterhaltungswillen des Erblassers ergibt, der im Wortlaut der Verfügung zumindest angedeutet ist (§ 553 ABGB).
 
Der Wille, eine während aufrechter Partnerschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Partnerschaft aufrecht bleiben, muss in einer (formgültigen) letztwilligen Verfügung geäußert worden sein. Eine nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende „Anordnung“ ist gem § 601 ABGB selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers ungültig. Eine solche Erklärung kann allenfalls für die Auslegung formgültiger letztwilliger Verfügungen relevant sein. Will der Erblasser nach Auflösung der Partnerschaft erstmals anordnen, dass die zuvor errichtete letztwillige Verfügung betreffend den ehemaligen Partner aufrecht bleiben solle, kann dies nur in Form einer weiteren letztwilligen Verfügung erfolgen.
 
Wie die Erstantragstellerin in ihrem Revisionsrekurs selbst einräumt, sind im vorliegenden Fall dem Wortlaut des Testaments keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erbeinsetzung der Erstantragstellerin im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen aufrecht bleiben solle. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erstantragstellerin im Testament vielmehr sogar ausdrücklich als „Lebensgefährtin“ bezeichnet wird, was gegen einen solchen Willen spricht. Ob der Erblasser nach Auflösung der Lebensgemeinschaft mehrfach und ausdrücklich erklärt hat, sein Testament unverändert aufrecht erhalten zu wollen, ist nicht relevant, weil die Erstantragstellerin gar nicht behauptet, der Erblasser habe eine solche Anordnung in einer weiteren formgültigen letztwilligen Verfügung getroffen.
 
Damit ist aber gem § 725 Abs 1 ABGB das Testament, soweit es die Erstantragstellerin betrifft, aufgehoben. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen deren Erbantrittserklärung abgewiesen, sodass dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen ist.
 
 

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