Die unzulässige Dereliktion von (bloßen) Miteigentumsanteilen ist nicht verbücherungsfähig; die hier dennoch erfolgte Eintragung der Herrenlosigkeit des Miteigentumsanteils hätte daher ihres Gegenstands wegen nicht stattfinden dürfen; eine derartige grundbuchswidrige Eintragung ist mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie zieht auf keinen Fall Rechtswirkungen nach sich, auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber; die nichtige Eintragung ist nach § 130 GBG amtswegig zu löschen
GZ 5 Ob 204/18p, 20.03.2019
OGH: Gem § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG).
Die Dereliktion von (bloßen) Miteigentumsanteilen ist nach 5 Ob 105/11v – gleich der Dereliktion von Wohnungseigentum (5 Ob 197/02k) – unzulässig und nicht verbücherungsfähig. Gemäß dieser zwar bisher einzigen, aber ausführlich begründeten Entscheidung ist der tragende Grund dafür der Umstand, dass (auch) schlichte Miteigentümer einer Liegenschaft in Rechtsgemeinschaft stehen und die Teilhaber aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses eine Treuepflicht trifft. Die gemeinschaftlichen Nutzen und Lasten werden gem § 839 ABGB nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen. Ließe man die Dereliktion von Miteigentumsanteilen zu, müssten die auf die derelinquierten Anteile, die den übrigen Miteigentümern nicht zuwachsen, entfallenden Lasten von den übrigen Miteigentümern, die sich gegen die Dereliktion nicht zur Wehr setzen können, getragen werden. Ebenso wie bei Wohnungseigentum ist auch bei schlichtem Miteigentum ein einseitiger Austritt unter Preisgabe des Miteigentumsanteils im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr muss der Miteigentümer, der die Gemeinschaft nicht aufrecht erhalten will, gem§ 830 ABGB die Aufhebung durch Teilungsklage verlangen. Der Gesetzgeber kennt somit auch bei schlichtem Miteigentum ein Ausscheiden eines Miteigentümers durch einseitigen Austritt aus der Gemeinschaft nicht. Wegen des auch bei schlichtem Miteigentum tragfähigen Arguments, dass sich ein Miteigentümer nicht durch einseitigen Austritt aus der Miteigentumsgemeinschaft unter Preisgabe des Miteigentumsanteils seiner im Privatrecht begründeten Pflichten gegenüber den übrigen Miteigentümern entledigen können soll, kommt eine Dereliktion schlichter Miteigentumsanteile daher grundsätzlich nicht in Betracht. Darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die Interessen der übrigen Miteigentümer beeinträchtigt werden könnten, kann es nicht ankommen.
Die E 5 Ob 105/11v wurde im Schrifttum überwiegend zustimmend oder ohne Kritik übernommen.
Abgelehnt wurde diese Entscheidung hingegen von Eccher und Hoyer. Deren Kritik bietet jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rsp abzugehen. Beide Autoren verweisen zum einen auf § 362 ABGB, aus dem sich iVm den §§ 361 und 363 ABGB eine grundsätzlich unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit des Miteigentümers über den Miteigentumsanteil und damit auch das Dereliktionsrecht ergebe. Zwar schließt der Wortlaut des § 362 ABGB die Dereliktion eines Miteigentumsanteils tatsächlich nicht aus. Wenn allerdings eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt wäre, ist die gesetzliche Vorschrift entsprechend teleologisch zu reduzieren. Die teleologische Reduktion setzt die ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut durch, indem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung am Gesetzeszweck orientiert. In diesem Sinn gehen auch Eccher und Hoyer zwar von der Unmöglichkeit der Dereliktion von Wohnungseigentum aus, die Dereliktion von bloßen Miteigentumsanteilen könne aber nicht gleich behandelt werden; dies jeweils mit der Begründung, dass – zusammengefasst – im schlichten Miteigentum kein so enges, (auch) mit Pflichten verbundenes, nicht einseitig aufhebbares Gemeinschaftsverhältnis bestehe, dass es mit der Mitgliedschaft im Personenverband der Eigentümergemeinschaft vergleichbar wäre. Das ergebe sich va aus dem im Wohnungseigentum ausgeschlossen Teilungsanspruch des Miteigentümers nach § 830 ABGB. Die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft führt aber gerade nicht zu einem der Herrenlosigkeit auch nur ähnlichen Zustand. Anders als im Fall der Dereliktion kommt es also zu keinem einseitigen Ausscheiden des Miteigentümers ohne Anteilsübertragung an einen Rechtsnachfolger.
Die unzulässige Dereliktion von (bloßen) Miteigentumsanteilen ist nicht verbücherungsfähig. Die hier dennoch erfolgte Eintragung der Herrenlosigkeit des Miteigentumsanteils hätte daher ihres Gegenstands wegen nicht stattfinden dürfen. Eine derartige grundbuchswidrige Eintragung ist mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie zieht auf keinen Fall Rechtswirkungen nach sich, auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber. Die nichtige Eintragung ist nach § 130 GBG amtswegig zu löschen. Diese Konsequenz übersieht die Antragstellerin, wenn sie in ihrem Revisionsrekurs für die Zulässigkeit einer Aneignung ins Treffen führt, dass andernfalls ein einmal für herrenlos erklärter Liegenschaftsanteil dem Rechtsverkehr gänzlich entzogen wäre.
Infolge unheilbarer Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit der grundbuchswidrigen Eintragung der Herrenlosigkeit kommt die Aneignung des Miteigentumsanteils (durch wen auch immer) nicht in Betracht. Die Vorinstanzen haben das Grundbuchsgesuch daher zu Recht abgewiesen.