Die Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum ieS und bloßem Motivirrtum kann nur im Einzelfall nach dessen konkreten Umständen vorgenommen werden
GZ 6 Ob 55/19k, 25.04.2019
OGH: Ein Irrtum über Zukünftiges ist in aller Regel nicht als Geschäftsirrtum ieS, sondern als unbeachtlicher Motivirrtum einzustufen. Die Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum ieS und bloßem Motivirrtum kann nur im Einzelfall nach dessen konkreten Umständen vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall wurde der Bewertung durch den Steuerberater die Geschäftsentwicklung in den Jahren 2009 bis 2011 zugrunde gelegt. Das Jahr 2012 wurde nicht berücksichtigt, sondern eine Nachbesserung des Abtretungspreises vereinbart. Eine Gewinnrealisierung für das „Projekt Kap Verde“ in den Jahren 2012 und 2013 war zum Bewertungsstichtag nicht vorhersehbar und kein Thema. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage zu der Einschätzung gelangt sind, dass hinsichtlich der Geschäftsentwicklung im Wirtschaftsjahr 2012 bloß ein unbeachtlicher Irrtum über Zukünftiges vorliege, dann ist das von der Judikatur gedeckt. Der Irrtum bezog sich bloß darauf, wie sich die Geschäfte in der Zukunft entwickeln würden.
Auch ein beachtlicher Kalkulationsirrtum liegt nicht vor, weil die Kalkulationsgrundlagen, die der Bewertung durch den Steuerberater zugrunde gelegt wurden, korrekt waren und die Gewinnrealisierung erst später vorgenommen wurde. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von dem in der Revision zitierten Fall 5 Ob 136/12d, in dem sich aufgrund einer späteren abgabenbehördlichen Prüfung ergab, dass der die Bewertung durchführenden Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei ein Fehler unterlaufen war, der zu einer Vorsteuernachzahlung führte, was den der Berechnung des Abtretungspreises zugrunde gelegten Jahresgewinn entsprechend verminderte.
Aus den Feststellungen lässt sich auch ein beachtlicher gemeinsamer Irrtum der Streitteile nicht ableiten. Die allfällige Fehlvorstellung der Streitteile bezog sich bloß auf Zukünftiges. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Revision ist ein gemeinsamer Irrtum (bloß) „ausgehend von den begehrten Ersatzfeststellungen“ zu bejahen. Damit geht die Revision aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass sie insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Der Steuerberater wurde nach den Feststellungen vom Kläger und Erstbeklagten gemeinsam beigezogen. Es handelte sich daher um kein „Hilfsorgan“ des Erstbeklagten, sondern einen gem § 875 ABGB den Beklagten nicht zuzurechnenden Dritten. Zudem war nach den Feststellungen des Erstgerichts die Bewertung des Steuerberaters für die Preisfindung letztlich irrelevant, weil sich die Parteien schließlich aufgrund freier, monatelanger Verhandlungen über den Abtretungspreis einigten.
Für eine listige Irreführung bzw Täuschung finden sich in den getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt auch für den behaupteten Wucher. Der Wert der Anteile des Klägers lag bei 230.000 EUR, wofür er 161.000 EUR sowie eine Sonderausschüttung von 36.000 EUR erhielt. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage ein auffallendes Missverhältnis verneinten, ist dies nicht korrekturbedürftig.