Liegen die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005
GZ Ra 2019/14/0023, 04.03.2019
Unter Berufung auf Rsp des VwGH zu Fällen der Dublin III-Verordnung vertritt der Revisionswerber die Ansicht, § 34 AsylG 2005 habe Vorrang vor § 4a AsylG 2005. Der VwGH habe ausgeführt, die Bestimmung des § 34 Abs 4 AsylG 2005 sei auch in Bezug auf Dublin-Verfahren dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei. Dies habe - wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen gem § 5 AsylG 2005, etwa in Folge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages eines Familienangehörigen, nicht mehr in Betracht komme - im Hinblick auf die übrigen Familienangehörigen die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung zur Folge. Schon aus Gleichheitsgründen müsse dies auch für Fälle des § 4a AsylG 2005 gelten. Da im Zeitpunkt der Stellung des Antrages des Revisionswerbers seiner Kernfamilie bereits rechtskräftig Asyl gewährt worden sei, hätte über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden und ihm derselbe Status zuerkannt werden müssen.
VwGH: Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision zunächst, dass es sich bei der auf § 4a AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III-Verordnung handelt, weshalb die von der Revision angesprochene Übertragbarkeit der Judikatur zu Dublin-Verfahren auf "Fälle des § 4a AsylG 2005" nicht in Betracht kommt.
Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
In der Revision wird nicht bestritten, dass dem Revisionswerber in Dänemark subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Revision macht vielmehr einen "Vorrang" des § 34 AsylG 2005 vor der Bestimmung des § 4a AsylG 2005 geltend.
Dafür bietet § 34 AsylG 2005 jedoch keinen Anhaltspunkt. Diese Sonderbestimmung des 4. Abschnittes des AsylG 2005 kommt vielmehr dann zur Anwendung, wenn eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren zu treffen ist. Voraussetzung für eine solche Erledigung nach § 34 AsylG 2005 ist jedoch - wie aus § 4a AsylG 2005 abzuleiten ist - das Bestehen eines Schutzbedürfnisses beim Antragsteller. Weist dieser hingegen kein Schutzbedürfnis auf, weil ihm iSd § 4a AsylG 2005 bereits in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, kommt eine Sachentscheidung nach § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht. § 4a AsylG 2005 stellt nämlich unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde und normiert eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, wenn der Fremde dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Liegen daher die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005. Daher ist in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, schon deshalb auch der Abs 4 des § 34 AsylG 2005, auf den die Revision der Sache nach abstellt, von vornherein nicht anwendbar.
Das BVwG hat daher zu Recht die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages gem § 4a AsylG 2005 bestätigt. Dass eine Zurückweisung des Antrages nach dieser Bestimmung im Übrigen selbst nach Zulassung des Verfahrens in Betracht kommt, hat der VwGH bereits ausgesprochen.