Ein Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig
GZ Ra 2018/18/0505, 03.04.2019
VwGH: Nach der hg Rsp ist ein Verweis auf andere Schriftsätze unzulässig. Soweit die gegenständliche Revision daher in ihrer Zulässigkeitsbegründung pauschal auf die Ausführungen im Verfahrenshilfeantrag verweist, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.