Die IO enthält keine Bestimmung, die eine das Gericht bindende Höchstfrist für die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens setzt; es besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners darauf, dass ein zur Masse gehörender, aber verheimlichter Vermögensgegenstand nicht mehr entdeckt werden wird
GZ 8 Ob 93/18m, 26.02.2019
OGH: Die IO enthält keine Bestimmung, die eine das Gericht bindende Höchstfrist für die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens setzt: Es besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners darauf, dass ein zur Masse gehörender, aber verheimlichter Vermögensgegenstand nicht mehr entdeckt werden wird.