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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – zur Frage, ob die zu bezahlende Einkommenssteuer, die einen Abzugsposten bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellt, von dem nach den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen ermittelten Bruttoeinkommen oder von dem nach den einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Bruttoeinkommen zu berechnen ist

Die Ansicht der Vorinstanzen, der Sanierungsaufwand für die als Büro bzw Atelier genutzte Mietwohnung stelle keine Aufwendung dar, die tatsächlich der Erhaltung der Ertragsfähigkeit des Betriebs gedient habe, weshalb sie die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch nicht mindern könne, stellt keine korrekturbedürftige Entscheidung dar; von der ermittelten Unterhaltsbemessungsrundlage ist die nach den steuerlichen Bestimmungen zu zahlende Einkommensteuer abzuziehen; die vom Revisionsrekurswerber gewünschte fiktive Ermittlung der Einkommensteuer auf Grundlage der „höheren“ Unterhaltsbemessungsgrundlage mit dem Ziel, dass infolge der (fiktiven) höheren Einkommenssteuerbelastung die Unterhaltsbemessungsgrundlage gemindert werden soll, würde einen fiktiven Abzugspost zu Lasten der Unterhaltsberechtigten schaffen, was nach der Rsp gerade verhindert werden soll

27. 05. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, selbständige Tätigkeit, Einkommensteuer

 
GZ 10 Ob 11/19v, 26.03.2019
 
OGH: Der steuerrechtliche und der unterhaltsrechtliche Einkommensbegriff sind nicht ident. Um keine Verzerrung der Einkommensverhältnisse zu Lasten des Unterhaltsgläubigers zu bewirken, können steuerliche Vorschriften, die einem selbständigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, Aufwendungen als Abzugsposten geltend zu machen, nicht ohne weiteres auch bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls ist die Steuerbemessungsgrundlage – insbesondere bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit – nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. Unter Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn ist daher nur die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen.
 
Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens und der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. Als „reale“ Betriebsausgabe ist insbesondere der Aufwand für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern anzusehen, soweit dieser Aufwand wegen der damit verbundenen Ermöglichung weiterer Einkünfte (auch) im Interesse des Unterhaltspflichtigen liegt und nicht von vornherein unangemessen hoch ist. Maßstab ist das Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters. Nur solche Aufwendungen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein „maßstabsgerechter“ Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse sowie der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten tätigen würde.
 
Von dieser Rsp weicht die Ansicht der Vorinstanzen nicht ab, der Sanierungsaufwand für die als Büro bzw Atelier genutzte Mietwohnung stelle keine Aufwendung dar, die tatsächlich der Erhaltung der Ertragsfähigkeit des Betriebs gedient habe, weshalb sie die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch nicht mindern könne. Die allein in einer bestimmten Leistung liegende Zweckbestimmung führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Gegen die Nichtberücksichtigung der an die Lebensgefährtin gezahlten Honorare bringt der Revisionsrekurswerber keine konkreten Argumente mehr vor.
 
Von der nach den dargelegten Grundsätzen ermittelten Unterhaltsbemessungsrundlage ist die nach den steuerlichen Bestimmungen zu zahlende Einkommensteuer abzuziehen.
 
Nach dieser – auch auf den vorliegenden Fall anwendbaren – Rsp führen die Kosten der Generalsanierung der Wohnung sowie die Honorarzahlungen an die Lebensgefährtin, die beide für die Unterhaltsbemessung als Abzug außer Betracht zu bleiben haben, zu einer (höheren) Unterhaltsbemessungsgrundlage, von der die nach den steuerlichen Bestimmungen zu zahlende Einkommensteuer abzuziehen ist.
 
Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, hat der vom Gericht beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten für die Jahre 2010 bis 2016 die nach den steuerlichen Bestimmungen ermittelte jeweilige Steuerbelastung dargelegt. Das Erstgericht hat auf Grundlage dieses Gutachtens Feststellungen zum unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen in diesen Jahren getroffen, indem es – im Einklang mit der dargelegten Rsp – die zu zahlende Einkommensteuer von den jeweils relevanten Unterhaltsbemessungsgrundlagen in Abzug gebracht hat.
 
Die vom Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel gewünschte fiktive Ermittlung der Einkommensteuer auf Grundlage der „höheren“ Unterhaltsbemessungsgrundlage mit dem Ziel, dass infolge der (fiktiven) höheren Einkommenssteuerbelastung die Unterhaltsbemessungsgrundlage gemindert werden soll, würde hingegen einen fiktiven Abzugspost zu Lasten der Unterhaltsberechtigten schaffen, was nach der Rsp gerade verhindert werden soll. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage wird eben nicht als fiktive Steuerbemessungsgrundlage ermittelt, sondern angenähert an die Steuerbemessungsgrundlagen, aber nach unterhaltsrechtlichen Kriterien korrigiert.
 
 

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