Ein schuldhafter Verstoß des obsorgeberechtigten Elternteils gegen § 159 ABGB kann nach der Rsp Schadenersatzansprüche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, insbesondere im Bezug auf Ersatz von Verfahrenskosten, begründen; vom nicht obsorgeberechtigten Elternteil nach der Übersiedlung der Beklagten aufgewendete Kosten für andere österreichische Gerichtsverfahren, die er nur zum Zweck der Ermittlung des aktuellen Aufenthaltsorts der Beklagten einleitete, sind hingegen nicht ersatzfähig, weil sie in keinem ausreichenden Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verstoß der Beklagten gegen § 159 ABGB stehen
GZ 3 Ob 23/19g, 26.04.2019
OGH: Nach den Feststellungen ist die Beklagte entgegen ihrer Prozessbehauptung nicht aus beruflichen Gründen (wegen eines attraktiven Jobangebots) ausgewandert, sondern vielmehr nach Neuseeland „geflohen“, um das Kind dem Pflegschaftsverfahren – und damit im Ergebnis natürlich auch der Ausübung des Kontaktrechts – zu entziehen. Damit hat sie eindeutig gegen das Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB verstoßen.
Ein schuldhafter Verstoß des obsorgeberechtigten Elternteils gegen § 159 ABGB kann nach der Rsp Schadenersatzansprüche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, insbesondere im Bezug auf Ersatz von Verfahrenskosten, begründen. Entgegen den in der E 10 Ob 27/15s geäußerten Zweifeln sind aufgrund eines Verstoßes gegen § 159 ABGB aufgelaufene Kosten eines Obsorge- und/oder Kontaktrechtsstreits durchaus vom Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst. Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Schadenersatzanspruch des Klägers besteht daher dem Grunde nach zu Recht.
Der Ersatzanspruch des Klägers umfasst aber nur seine (eigenen) vom Erstgericht detailliert ermittelten Kosten von insgesamt 18.803,21 EUR (Reisekosten; Anwaltskosten; Kosten des HKÜ-Verfahrens). Von ihm nach der Übersiedlung der Beklagten aufgewendete Kosten für andere österreichische Gerichtsverfahren, die er nur zum Zweck der Ermittlung des aktuellen Aufenthaltsorts der Beklagten einleitete, sind hingegen nicht ersatzfähig, weil sie in keinem ausreichenden Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Verstoß der Beklagten gegen § 159 ABGB stehen.