Der Baustellenkoordinator, dessen umfangreicher Pflichtenkreis in § 5 BauKG festgelegt ist, würde nur bei Verwirklichung eines Risikos haften, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle ergibt (vgl § 3 Abs 1 BauKG); für die Einhaltung der vom Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators nicht umfassten Pflichten hat der Bauherr (Werkbesteller) hingegen weiterhin selbst einzustehen
GZ 2 Ob 35/19i, 29.04.2019
OGH: Richtig ist zwar, wie die Revisionswerberin betont, dass die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gem § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB konkretisiert wird und insoweit als lex specialis den bisherigen Ansatz verdrängt. Hat der Bauherr einen Koordinator bestellt, so haftet er in dessen Verantwortungsbereich (§ 5 BauKG) nur für Auswahlverschulden.
Das bedeutet aber nicht, dass sich der Bauherr (als Werkbesteller) mit der Bestellung eines Baustellenkoordinators aller seiner vertraglich übernommenen Schutz- und Sorgfaltspflichten entledigen kann. Denn die Vorschriften des BauKG sollen den Gefahren begegnen, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Arbeitgeber entstehen. Der Baustellenkoordinator, dessen umfangreicher Pflichtenkreis in § 5 BauKG festgelegt ist, würde deshalb seinerseits nur bei Verwirklichung eines Risikos haften, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle ergibt (vgl § 3 Abs 1 BauKG). Für die Einhaltung der vom Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators nicht umfassten Pflichten hat der Bauherr (Werkbesteller) hingegen weiterhin selbst einzustehen.
Die Beistellung von Sicherheitsposten oder automatischen Warnanlagen, zu der die Beklagte gegenüber der Drittnebenintervenientin vertraglich verpflichtet war, diente zwar dem Schutz deren Arbeitnehmer, hatte aber völlig unabhängig davon zu erfolgen, ob – was im Übrigen gar nicht feststeht – zum damaligen Zeitpunkt auch die Arbeitnehmer anderer Unternehmer (gleichzeitig oder aufeinanderfolgend) auf der Baustelle tätig waren. Ein Koordinierungsproblem lag dabei nicht vor. Die Pflicht zur Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen traf daher ausschließlich die Beklagte, der sie durch die Aufstellung des Warngeräts ja auch tatsächlich entsprach.
Der Werkbesteller hat den Unternehmer vor aus seiner Sphäre stammenden Gefahrenquellen, die dieser nicht leicht erkennen kann, stets zu warnen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten wäre es trotz der Bestellung eines Baustellenkoordinators im Rahmen ihrer werkvertraglichen Fürsorgepflicht oblegen, die Drittnebenintervenientin über die von dem Warngerät selbst ausgehende Gefahr für die an der Baustelle tätigen Arbeitnehmer in Kenntnis zu setzen, wobei sie sich das Verhalten ihres „Sicherheitsbeauftragten“ nach § 1313a ABGB zurechnen lassen müsse, stimmt mit dieser Rechtslage überein.