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Zivilrecht

OGH: Gesamtschau der Verantwortlichkeit aller Haftpflichtigen bei Inanspruchnahme nur eines Schädigers?

Bei der Inanspruchnahme nur eines mehrerer Schädiger kann nicht über die Beteiligung der übrigen nach freier Überzeugung mitbefunden und daran eine Gesamtschau angeschlossen werden; die angenommenen Quoten der außerhalb des Rechtsstreits stehenden Schädiger wären diesen gegenüber nicht bindend

27. 05. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB, § 8 EKHG, § 11 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, mehrere Haftpflichtige, Einzelabwägung, Gesamtabwägung, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 208/18d, 29.04.2019
 
OGH: Haben mehrere Täter als Nebentäter unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt, berücksichtigt der OGH seit der Entscheidung 8 Ob 107/77 in stRsp das Mitverschulden des (jeweiligen) Geschädigten – und nur darum geht es dabei – im Wege einer Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung.
 
Die Methode der Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung ist allerdings nur anzuwenden, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben. Bei der Inanspruchnahme nur eines mehrerer Schädiger kann hingegen nicht über die Beteiligung der übrigen nach freier Überzeugung mitbefunden und daran eine Gesamtschau angeschlossen werden. Die angenommenen Quoten der außerhalb des Rechtsstreits stehenden Schädiger wären diesen gegenüber nicht bindend.
 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nur einen Schädiger in Anspruch genommen. Eine Gesamtabwägung kommt daher schon deshalb nicht in Frage. Daran ändert nichts, dass der andere Schädiger als Nebenintervenient aufgrund einer Streitverkündung am Verfahren beteiligt ist, weil die Frage seiner Bindung an das Ergebnis dieses Prozesses erst in einem allfälligen Folgeprozess von Bedeutung sein kann.
 
Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens trifft den Kläger kein Mitverschulden am Verkehrsunfall. Die gewöhnliche Betriebsgefahr seines Kfz wird durch das Verschulden des/der Schädiger(s) als Unfallursache ganz zurückgedrängt.
 
Der Kläger kann daher als ausschließlich Geschädigter nach § 8 Abs 2 EKHG seine Ansprüche gegen jeden unfallverursachenden Beteiligten zur Gänze geltend machen.
 
 

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