Unter den für die antragstellenden Parteien iSd § 30 Abs 2 VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall der gem § 19 Abs 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in § 19 Abs 4 bzw Abs 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen
GZ Ra 2018/04/0179, 04.02.2019
VwGH: Nach stRsp ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des VwG auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen.
Diesfalls ist auf Basis der dargestellten Rechtslage in die Interessenabwägung einzutreten, die entscheidend von den im Aufschiebungsantrag zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben abhängt. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach stRsp des VwGH grundsätzlich erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng. Unter den für die antragstellenden Parteien iSd § 30 Abs 2 VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall der gem § 19 Abs 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in § 19 Abs 4 bzw Abs 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen.
Die revisionswerbende Partei stützt das Bestehen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Falle der Verwirklichung des genehmigten Projekts pauschal auf die Gefährdung von unter Anhang I der Vogelschutzrichtlinie fallende Vögel, die ihr Brutgebiet im Projektgebiet hätten, bzw auf die Gefährdung von hochgradig kollisionsgefährdete unter Anhang IV der FFH-Richtlinie fallende Fledermausarten, ohne auf die dem entgegenstehenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen, näher einzugehen. Ausgehend von den von vornherein nicht bedenklich erscheinenden Feststellungen des BVwG, wonach zusammengefasst im Hinblick auf die Vorschreibung weiterer Auflagen durch das Vorhaben insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf die Vogelwelt, insbesondere nicht auf die Wiesenweihe und den Sakerfalken, sowie auf Fledermäuse zu erwarten seien, hat die revisionswerbende Partei nicht konkret aufgezeigt, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH aus der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs 2 VwGG überstiegen. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis im Bereich Naturschutz/Ornithologie zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen. Demnach muss vor dem Beginn von Rodungsarbeiten bzw der Errichtung der Windkraftanlagen zu geeigneten Zeitpunkten untersucht werden, ob sich auf den Rodungsflächen oder im Nahbereich von Kranstellflächen Fledermausquartiere befinden bzw befinden können und darüber der Behörde ein Bericht vorgelegt werden. Erforderlichenfalls sind der Behörde in diesem Bericht Maßnahmen vorzuschlagen, durch die eine Beschädigung oder Vernichtung nachgewiesener Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen oder eine Störung im Nahbereich solcher Quartiere vermieden werden können. Rodungs- und Baumaßnahmen dürfen erst gesetzt werden, wenn die Behörde den Maßnahmen zugestimmt hat. Im Rahmen von Rodungen soll durch die begleitende ökologische Bauaufsicht sichergestellt werden, dass es zu keiner Tötung von Individuen kommt.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon deshalb nichtstattzugeben, weil die revisionswerbende Partei den ihr entstehenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend konkretisiert dargelegt hat.