Wenn entgegen § 6 Abs 1 IO nach der Insolvenzeröffnung eine Klage gegen den Schuldner anhängig gemacht wird, ist der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Schuldners wie der Mangel der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu beachten und die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen; eine gegen den Schuldner selbst erhobene Klage ist zurückzuweisen
GZ 6 Ob 230/18v, 21.03.2019
OGH: Nach § 6 Abs 1 IO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden. Dass die hier gegenständliche Klage Ansprüche betrifft, die zur Masse gehören, ist nicht strittig.
Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass Insolvenzforderungen grundsätzlich im Insolvenzverfahren anzumelden sind. Wird die Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger bestritten, dann kann der Gläubiger einen Prüfungsprozess anstrengen (§ 110 IO). Vor Anmeldung der Forderung und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig; ohne Durchführung des Prüfungsverfahrens würde zudem das rechtliche Gehör der anderen Insolvenzgläubiger verletzt.
Wenn entgegen § 6 Abs 1 IO nach der Insolvenzeröffnung eine Klage gegen den Schuldner anhängig gemacht wird, ist der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Schuldners wie der Mangel der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu beachten und die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen; eine gegen den Schuldner selbst erhobene Klage ist zurückzuweisen.