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Verfahrensrecht

OGH: Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG

Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen nur die Erforderlichkeit ihrer Anordnung „zur Sicherung des Kindeswohls“, aber keine Kindeswohlgefährdung iSd § 181 Abs 1 ABGB voraus

20. 05. 2019
Gesetze:   § 107 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, persönliche Kontakte, Obsorge, erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls, Verbot der Ausreise

 
GZ 5 Ob 54/19f, 25.04.2019
 
OGH: Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen nur die Erforderlichkeit ihrer Anordnung „zur Sicherung des Kindeswohls“, aber keine Kindeswohlgefährdung iSd § 181 Abs 1 ABGB voraus. Zur Sicherung des Rechts des Kindes auf persönlichen Kontakt kommen als Maßnahmen etwa das Verbot der Ausreise mit dem Kind und die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Frage (§ 107 Abs 3 Z 4 und 5 AußStrG). Das Gericht darf das Ausreiseverbot aber nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine geplante Mitnahme des Kindes ins Ausland durch den Elternteil und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme anordnen. Der Eingriff in das Privatleben der betreffenden Person darf – insbesondere im Hinblick auf Art 8 Abs 1 EMRK – nicht unverhältnismäßig zu der damit beabsichtigten Förderung der Kinderinteressen sein. Ebenso wie die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist auch die in diesem Fall zu treffende Entscheidung grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig
 
 
 

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