Die Klägerin steht mit der Beklagten in keiner vertraglichen Beziehung; sie stützt ihren Schadenersatzanspruch auch nicht auf eine Schutzwirkung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrem Verkäufer (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte), sondern auf ein deliktisches Verhalten der Beklagten durch arglistige Irreführung; die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen außenstehenden Dritten erfolgt ist; auch wenn der Schaden erst durch den Kauf des Fahrzeugs eintritt, ist der Rechtsgrund des Anspruchs damit aber nicht aus einem Vertragsverhältnis, sondern unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet; eine Streitigkeit aus einem unternehmensbezogenen Geschäft iSd § 51 Abs 1 Z 1 JN liegt daher nicht vor
GZ 9 Ob 84/18w, 15.04.2019
OGH: Gem § 51 Abs 1 Z 1 JN gehören vor die selbständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15.000 EUR übersteigt, Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist.
Betrifft die Klage, wie hier, einen ausländischen Rechtsträger, so ist § 51 Abs 1 Z 1 JN analog anzuwenden, wenn dieser seinem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmern annähernd gleichzusetzen ist, insbesondere wenn er mit einem Unternehmer kraft Rechtsform iSd § 2 UGB vergleichbar ist. Nach den Klagsangaben ist diese Voraussetzung bei der Beklagten (AG nach deutschem Recht) erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine Streitigkeit „aus einem unternehmensbezogenen Geschäft“ auf Seiten der Beklagten vorliegt.
Vor dem Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes (HaRÄG, BGBl I 2005/120) mit 1. 1. 2007 gehörten nach § 51 Abs 1 Z 1 JN vor die selbständigen Handelsgerichte Streitigkeiten (mit einem 10.000 EUR übersteigenden Wert) „aus Handelsgeschäften“, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft war. Die Änderung des Grundtatbestands in den §§ 1 ff UGB durch das HaRÄG erforderte zwar eine Neufassung des § 51 Abs 1 Z 1 JN. Eine Änderung zur früheren Rechtslage ist für die Zuständigkeit der Handelsgerichte insoweit aber nicht eingetreten, sodass zur näheren Konkretisierung dieses Tatbestandserfordernisses auf die bisherige Rsp zurückgegriffen werden kann.
Nach dieser ist Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts, dass der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird. Ein Ausspruch wird dann aus dem Handelsgeschäft selbst abgeleitet, wenn dieses den rechtserzeugenden Sachverhalt darstellt, auf welchen der Kläger den Anspruch stützt. Es genügt nicht, dass der eingeklagte Anspruch anlässlich der kaufmännischen Tätigkeit des Beklagten entstanden ist, sondern es ist das Hervorgehen des Anspruchs, somit auch der Streitigkeit selbst, aus einem Handelsgeschäft, erforderlich. Ein direkter Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien wird grundsätzlich nicht gefordert. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist etwa auch gegeben, wenn der Anspruch, der sich aus einem Handelsgeschäft ableitet (zB durch Legalzession), auf den Kläger übergegangen ist.
Für Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gilt, dass diese nur dann vor die Handelsgerichte gehören, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung eines Handelsgeschäfts abgeleitet werden. Beruht der Haftungsgrund unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus einem Handelsgeschäft, ist nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig.
Es fallen aber auch solche Schadenersatzansprüche in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, die ein geschädigter Dritter aus der Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten iZm einem Vertrag geltend macht, den ein Kaufmann im Zuge eines Handelsgeschäfts abschließt, sofern der Geschädigte nur ein in den Schutzkreis dieses Vertrags aufgenommener Dritter ist. In diesem Sinn wurde auch in der Entscheidung 6 Ob 568/91 ausgesprochen, dass vor Inkrafttreten des PHG für die Klage eines durch eine mangelhafte Ware geschädigten Konsumenten gegen den Produzenten die Zuständigkeit des Kausalgerichts deshalb bestand, weil der geltend gemachte Anspruch aus einem mit Schutzwirkungen zugunsten des Klägers als Dritten abgeschlossenen Handelsgeschäfts des Produzenten mit dem Händler abgeleitet werde. Ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist jedoch dort nicht zu unterstellen, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten einen deckungsgleichen Anspruch aus eigenem Vertrag hat.
Auch außerhalb von Schadenersatzansprüchen entspricht es der Rsp, dass sich der Anspruch aus einem für die beklagte Partei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft ergeben muss. Klagen auf Anfechtung eines Handelsgeschäfts nach der AnfO wurden nicht der Handelsgerichtsbarkeit zugeordnet, weil der Anfechtungsanspruch von der rechtlichen Eigenart der angefochtenen Rechtshandlung unabhängig sei. Eine handelsgerichtliche Zuständigkeit wurde auch bei Klagen auf Zahlung eines Benützungsentgelts wegen von Anfang an titelloser Benützung, auf Rückforderung nach (irrtümlicher) Zahlung einer Nichtschuld oder auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Handelsgeschäfts verneint, wenn die fehlende Vertretungsbefugnis oder ein listiges und sittenwidriges Verhalten der vertragsschließenden Person Rechtsgrund der Klage war. Vor die Handelsgerichte gehören dagegen Ansprüche auf Rückabwicklung nach einem Vertragsrücktritt, weil erst der rechtliche Charakter und Inhalt des Rechtsgeschäfts Aufschluss über die Zulässigkeit des Rücktritts geben kann. Insoweit bildet jedenfalls das Rechtsgeschäft selbst die unmittelbare Grundlage für die Beurteilung des Klagsanspruchs. Dies macht auch deutlich, dass jene Entscheidungen, die die Zuständigkeit der Handelsgerichte bejahten, zumindest einen engen Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit den durch ein Handelsgeschäft (einem unternehmensbezogenen Geschäft) selbst begründeten Forderungen und Pflichten voraussetzen.
Im vorliegenden Fall steht die Klägerin mit der Beklagten in keiner vertraglichen Beziehung. Sie stützt ihren Schadenersatzanspruch auch nicht auf eine Schutzwirkung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und ihrem Verkäufer (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte), sondern auf ein deliktisches Verhalten der Beklagten durch arglistige Irreführung.
Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen außenstehenden Dritten erfolgt ist. Auch wenn der Schaden erst durch den Kauf des Fahrzeugs eintritt, ist der Rechtsgrund des Anspruchs damit aber nicht aus einem Vertragsverhältnis, sondern unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet. Eine Streitigkeit aus einem unternehmensbezogenen Geschäft iSd § 51 Abs 1 Z 1 JN liegt daher nicht vor.
Aus dem Umstand, dass Streitigkeiten nach dem PHG aufgrund der Sonderbestimmung des § 51 Abs 1 Z 8a JN den Handelsgerichten zugewiesen sind, lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges gewinnen, weil es hier um einen deliktischen Anspruch geht und Ansprüche nach dem PHG auch nur Sach- und Personenschäden, aber keine Vermögensschäden erfassen (§ 1 PHG).
Dem Ergebnis steht hier auch nicht entgegen, dass die Prospekthaftung (§ 11 Abs 1 Z 1 KMG) für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung im allgemeinen Zivilrecht als Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo gesehen wird, weil sich die Klägerin ausschließlich auf eine deliktische Haftung der Beklagten beruft.
Zusammenfassend liegen nach den Klagsangaben die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 JN nicht vor, weil ein deliktischer Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird, der seinen Grund im Gesetz, nicht aber in einem unternehmensbezogenen Geschäft der Streitteile hat. Da die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts daher gegeben ist, sind die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit aufgetragen.